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Es werden Posts vom April 21, 2024 angezeigt.

Geschäftsstelle Familiensachen im AG Fürstenwalde ?

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Praktische Ratschläge für die Vorbereitung auf eine Scheidung

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Häufig beschäftigt man sich gedanklich eine Weile „Scheidungsgedanken“, ehe man dann den Entschluss dazu fasst. Auch wenn es schwerfällt, weil es gerade nicht Priorität hat, sich auf die Scheidung und Folgen vorzubereiten: Jetzt ist der (beste) Zeitpunkt die eigenen Interessen durch eine optimale Vorbereitung zu schützen. 1.     Informieren Sie sich über die rechtlichen Grundlagen: Es ist entscheidend, dass Sie sich über die gesetzlichen Bestimmungen und Verfahrensabläufe in Bezug auf Scheidungen informieren. Recherchieren Sie die einschlägigen Gesetze und konsultieren Sie frühzeitig einen Scheidungsanwalt, um ein Verständnis für Ihre Rechte und Pflichten zu erlangen. 2.     Die finanziellen Aspekte einer Scheidung können komplex sein. Überprüfen Sie daher Ihre finanzielle Situation sorgfältig und erstellen Sie eine genaue Aufstellung Ihrer Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte und ggf. Schulden. Halten Sie wichtige Dokumente wie Bankunterlagen, Steuererklärungen, Grundbuchauszüge und Ve

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Am falschen Ende gespart - der gemeinsame Anwalt

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Wir nehmen uns einen Anwalt......   Nein - das geht so nicht. Ich beginne mit einem Beispiel aus der Rechtsprechung:   Sie waren sich (vermeintlich) einig, beide die Scheidung zu wollen. Alles sollte friedlich abgehen - und möglichst wenig kosten. Also beauftragten Sie einen  gemeinsamen  Anwalt, der für Sie den Scheidungsantrag einreichte. Der Ehemann ließ sich erstinstanzlich nicht vertreten und stimmte der Scheidung zu. Das Familiengericht sprach die Scheidung aus. Dann kam die (für ihn) böse Überraschung. Sie legte Beschwerde ein und nahmen den Scheidungsantrag in der Beschwerde zurück. Warum, ist nicht bekannt. (Vielleicht um einen günstigeren Stichtag im Zugewinn und im Versorgungsausgleich zu erreichen.) Der Ehemann stimmte der Antragsrücknahme nicht zu - was ihm aber nichts nützte,  da er erstinstanzlich mangels Anwalt nicht zur Hauptsache verhandeln konnte, hängt nämlich die Rücknahme des Scheidungsantrages in der Beschwerde nicht von seiner Zustimmung ab (§§ 114, 113 I FamF