Abfindungen aus arbeitsgerichtlichem Vergleich mindern Arbeitslosengeld II

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BSG: Abfindungen aus arbeitsgerichtlichem Vergleich mindern Arbeitslosengeld II

zu BSG, Entscheidung vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R
Eine Ab­findung, die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbart wurde, ist beim Arbeitslosen­geld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen. Dies hat das Bundessozialgericht am 03.03.2009 entschieden (Az.: B 4 AS 47/08 R).
Sachverhalt

Der Kläger übte bis Juni 2003 eine Beschäftigung aus. Seither ist er arbeitslos. Im Kündigungsschutzprozess gegen seinen früheren Arbeitgeber schloss er mit diesem vor dem Arbeitsgericht im April 2005 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, ihm eine Abfindung für den Verlust des Arbeits­platzes in Höhe von 6.500 Euro zu zahlen. Auf den titulierten Abfindungs­anspruch zahlte der Arbeitgeber erst im Oktober und November 2006 Beträge über 1.750 Euro und 2.000 Euro, nachdem der Kläger Zwangsvollstreckungsmaß­nahmen gegen ihn eingeleitet hatte.
Gesetzgeber wollte Abfindungszahlungen nicht privilegieren

Diese Ab­findungsteil­zahlungen durfte der Grundsicherungsträger bei der Berechnung des Alg II des Klägers als Einkommen bedarfs­mindernd berücksichtigen, so das BSG. Der Gesetzgeber habe im SGB II nämlich bewusst darauf verzichtet, Abfindungszahlungen zu privilegieren und sie bei der Ermittlung des Bedarfs von der Anrechnung als Einkommen auszunehmen. Dies sei ein Unterschied zu dem bis Ende 2004 für die Arbeitslosenhilfe geltenden Recht.
Ab­findungszahlungen keine «zweckbestimmten Leistungen»

Ab­findungszahlungen fallen nach Ansicht des BSG auch nicht unter die im SGB II berücksichtigungsfrei gestellten «zweckbestimmten Leistungen». Das BSG versteht darunter Be­stimmungen über den gesetzlichen oder privatrechtlichen Verwendungszweck. An einem solchen besonderen Verwendungszweck fehle es bei Abfindungen. Der Arbeitgeber zahle die Abfindung, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren habe und sich der Arbeitgeber zur Abfindungszahlung verpflichtet habe. Dem Arbeitgeber sei es aber gleichgültig, so das BSG, wie der Empfänger die Zahlung verwende.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 3. März 2009.

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