Abfindungen aus arbeitsgerichtlichem Vergleich mindern Arbeitslosengeld II
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BSG: Abfindungen aus arbeitsgerichtlichem Vergleich mindern Arbeitslosengeld II
zu BSG, Entscheidung vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R
Eine Abfindung, die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbart wurde, ist beim Arbeitslosengeld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen. Dies hat das Bundessozialgericht am 03.03.2009 entschieden (Az.: B 4 AS 47/08 R).
Sachverhalt
Der Kläger übte bis Juni 2003 eine Beschäftigung aus. Seither ist er arbeitslos. Im Kündigungsschutzprozess gegen seinen früheren Arbeitgeber schloss er mit diesem vor dem Arbeitsgericht im April 2005 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, ihm eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 6.500 Euro zu zahlen. Auf den titulierten Abfindungsanspruch zahlte der Arbeitgeber erst im Oktober und November 2006 Beträge über 1.750 Euro und 2.000 Euro, nachdem der Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet hatte.
Gesetzgeber wollte Abfindungszahlungen nicht privilegieren
Diese Abfindungsteilzahlungen durfte der Grundsicherungsträger bei der Berechnung des Alg II des Klägers als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen, so das BSG. Der Gesetzgeber habe im SGB II nämlich bewusst darauf verzichtet, Abfindungszahlungen zu privilegieren und sie bei der Ermittlung des Bedarfs von der Anrechnung als Einkommen auszunehmen. Dies sei ein Unterschied zu dem bis Ende 2004 für die Arbeitslosenhilfe geltenden Recht.
Abfindungszahlungen keine «zweckbestimmten Leistungen»
Abfindungszahlungen fallen nach Ansicht des BSG auch nicht unter die im SGB II berücksichtigungsfrei gestellten «zweckbestimmten Leistungen». Das BSG versteht darunter Bestimmungen über den gesetzlichen oder privatrechtlichen Verwendungszweck. An einem solchen besonderen Verwendungszweck fehle es bei Abfindungen. Der Arbeitgeber zahle die Abfindung, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren habe und sich der Arbeitgeber zur Abfindungszahlung verpflichtet habe. Dem Arbeitgeber sei es aber gleichgültig, so das BSG, wie der Empfänger die Zahlung verwende.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 3. März 2009.
BSG: Abfindungen aus arbeitsgerichtlichem Vergleich mindern Arbeitslosengeld II
zu BSG, Entscheidung vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R
Eine Abfindung, die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbart wurde, ist beim Arbeitslosengeld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen. Dies hat das Bundessozialgericht am 03.03.2009 entschieden (Az.: B 4 AS 47/08 R).
Sachverhalt
Der Kläger übte bis Juni 2003 eine Beschäftigung aus. Seither ist er arbeitslos. Im Kündigungsschutzprozess gegen seinen früheren Arbeitgeber schloss er mit diesem vor dem Arbeitsgericht im April 2005 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, ihm eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 6.500 Euro zu zahlen. Auf den titulierten Abfindungsanspruch zahlte der Arbeitgeber erst im Oktober und November 2006 Beträge über 1.750 Euro und 2.000 Euro, nachdem der Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet hatte.
Gesetzgeber wollte Abfindungszahlungen nicht privilegieren
Diese Abfindungsteilzahlungen durfte der Grundsicherungsträger bei der Berechnung des Alg II des Klägers als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen, so das BSG. Der Gesetzgeber habe im SGB II nämlich bewusst darauf verzichtet, Abfindungszahlungen zu privilegieren und sie bei der Ermittlung des Bedarfs von der Anrechnung als Einkommen auszunehmen. Dies sei ein Unterschied zu dem bis Ende 2004 für die Arbeitslosenhilfe geltenden Recht.
Abfindungszahlungen keine «zweckbestimmten Leistungen»
Abfindungszahlungen fallen nach Ansicht des BSG auch nicht unter die im SGB II berücksichtigungsfrei gestellten «zweckbestimmten Leistungen». Das BSG versteht darunter Bestimmungen über den gesetzlichen oder privatrechtlichen Verwendungszweck. An einem solchen besonderen Verwendungszweck fehle es bei Abfindungen. Der Arbeitgeber zahle die Abfindung, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren habe und sich der Arbeitgeber zur Abfindungszahlung verpflichtet habe. Dem Arbeitgeber sei es aber gleichgültig, so das BSG, wie der Empfänger die Zahlung verwende.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 3. März 2009.
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