Was Arbeitnehmer gerne mal vergessen – die Personalbuchaltung aber nie:
Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage. § 2 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz FTh | Zu Recht | 12. Jan 2024