Ein Vermieter kann aus verschiedensten Gründen einen Mietvertrag über Wohnräume fristlos oder fristgerecht kündigen. Eine klassische Fallgruppe ist die Kündigung wegen Zahlungsverzuges. Im Regelfall ist die Zahlung der Miete im „Voraus“ geschuldet. Verzögerungen bedeuten eine Pflichtverletzung. Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges ist bei zweimonatigem Zahlungsverzugs möglich (§§ 543 Abs.2 Ziff.1, 569 BGB). Die Praxis zeigt, dass Vermieter sogar kleinste Zahlungsverzögerungen als Argument für eine fristlose Kündigung ausreichen lassen. Es dürfte allerdings immer auf den Einzelfall ankommen d.h. Häufigkeit und Zeitpunkt der Zahlungsverzögerungen. Eine Abmahnung ist jedoch unabdingbar und muss durch den Vermieter in schriftlicher Form gegenüber dem Mieter ausgesprochen werden. Ein relevantes Verschulden wegen der Zahlungspflichten liegt vor, wenn der Mieter die geschuldete Miete mehrfach nach dem vereinbarten Zahlungstermin leistet. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass ei...