zu BGH, Urteil vom 10.03.2010 - VIII ZR 310/08 Ein Käufer, der Ansprüche wegen Mängeln der gekauften Sache geltend macht, muss dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen. Denn dem Verkäufer soll es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel besteht, ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht und ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.03.2010 klargestellt (Az.: VIII ZR 310/08). Näheres bei Beck