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Es werden Posts vom Mai 9, 2021 angezeigt.

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  Gemäß § 13 S. 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten an, wenn Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch vorliegen, wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen werden und im Falle einer Trunkenheitsfahrt mit mehr als 1, 6 Promille. Ähnliches gilt für Fälle des Drogenmissbrauchs. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie hieraus bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die Schlussfolgerung darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 14.09.2004, 10 S 1283/04).     Fth | 10. Mai 2021 (kurz vor Ende der Corona-Pandemie) | Zu Recht !!