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Sozialauswahl

Bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus betriebsbedingten Gründen muss der Arbeitgeber genau auswählen, wen er entläßt. Das Kündigungsschutzgesetz schreibt die sog. Sozialauswahl vor. Details dazu finden Sie hier beim Kollegen Martin.

BGH: Verpflichtung zur Mitteilung einer Adressänderung in Wohlverhaltensperiode

InsO §§ 295 I Nr. 3, 296 In der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, jeden Wechsel der Anschrift, unter der er persönlich und per Post zu erreichen ist, dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen, auch wenn die Wohnsitzgemeinde dieselbe bleibt. Auf den Wohnsitzbegriff des § 7 BGB kommt es nicht an. Ein Schuldner, der in der Wohlverhaltensperiode den Zugang von Auskunftsersuchen des Treuhänders vereitelt, hat die von ihm verlangten Auskünfte nicht erteilt. BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - IX ZB 153/09 (LG Mainz), BeckRS 2010, 15464

So - nun ist Wochenende

SG Wiesbaden: Behörde darf zu hohe Auszahlungen an Hartz IV-Empfänger nicht mit späteren Leistungen verrechnen

Zu hohe Auszahlungen an einen Hartz IV-Empfänger dürfen von den Behörden nicht mit späteren Leistungen verrechnet werden. Vielmehr müssen die Überzahlungen im normalen Verwaltungsweg zurückgefordert werden. Das hat das Sozialgericht Wiesbaden in einem am 17.08.2010 veröffentlichten Urteil entschieden. Die Berufung wurde zugelassen (Az.: S 23 AS 799/08).

BMF-Schreiben regelt vorläufigen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 12.08.2010 (Az.: IV A 3 - S 0338/07/10010-03) angeordnet, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig zu berücksichtigen, wenn einem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hintergrund der Regelung ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.2010 (BeckRS 2010, 51035).

BGH: Verjährung des Anspruchs auf Rückvergütung nach Kündigung einer Lebensversicherung unabhängig von BGH-Urteilen

VVG a. F. §§ 12 I, 176 Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung der Rückvergütung nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags verjährt gemäß § 12 Abs. 1 VVG a. F. fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat. Nichts anderes gilt, wenn sich der Anspruch auf Zahlung einer (weitergehenden) Rückvergütung aus der Berücksichtigung des Mindestrückkaufswerts im Sinne der Senatsurteile vom 12.10.2005 (Az.: IV ZR 162/03, r+s 2005, 519) sowie aus der Unwirksamkeit der Bestimmungen über den Stornoabzug (Urteile vom 09.05.2001 - IV ZR 121/00, r+s 2001, 386) ergibt, auch wenn die Abrechnung vor Veröffentlichung der Senatsurteile vom 12.10.2005 erfolgte. BGH, Urteil vom 14.07.2010 - IV ZR 208//09 (OLG Hamburg), BeckRS 2010, 18150