BGH: Verpflichtung zur Mitteilung einer Adressänderung in Wohlverhaltensperiode
InsO §§ 295 I Nr. 3, 296
In der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, jeden Wechsel der Anschrift, unter der er persönlich und per Post zu erreichen ist, dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen, auch wenn die Wohnsitzgemeinde dieselbe bleibt. Auf den Wohnsitzbegriff des § 7 BGB kommt es nicht an. Ein Schuldner, der in der Wohlverhaltensperiode den Zugang von Auskunftsersuchen des Treuhänders vereitelt, hat die von ihm verlangten Auskünfte nicht erteilt.
BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - IX ZB 153/09 (LG Mainz), BeckRS 2010, 15464
In der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, jeden Wechsel der Anschrift, unter der er persönlich und per Post zu erreichen ist, dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen, auch wenn die Wohnsitzgemeinde dieselbe bleibt. Auf den Wohnsitzbegriff des § 7 BGB kommt es nicht an. Ein Schuldner, der in der Wohlverhaltensperiode den Zugang von Auskunftsersuchen des Treuhänders vereitelt, hat die von ihm verlangten Auskünfte nicht erteilt.
BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - IX ZB 153/09 (LG Mainz), BeckRS 2010, 15464
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