BGH: Verjährung des Anspruchs auf Rückvergütung nach Kündigung einer Lebensversicherung unabhängig von BGH-Urteilen
VVG a. F. §§ 12 I, 176
Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung der Rückvergütung nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags verjährt gemäß § 12 Abs. 1 VVG a. F. fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat. Nichts anderes gilt, wenn sich der Anspruch auf Zahlung einer (weitergehenden) Rückvergütung aus der Berücksichtigung des Mindestrückkaufswerts im Sinne der Senatsurteile vom 12.10.2005 (Az.: IV ZR 162/03, r+s 2005, 519) sowie aus der Unwirksamkeit der Bestimmungen über den Stornoabzug (Urteile vom 09.05.2001 - IV ZR 121/00, r+s 2001, 386) ergibt, auch wenn die Abrechnung vor Veröffentlichung der Senatsurteile vom 12.10.2005 erfolgte.
BGH, Urteil vom 14.07.2010 - IV ZR 208//09 (OLG Hamburg), BeckRS 2010, 18150
Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung der Rückvergütung nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags verjährt gemäß § 12 Abs. 1 VVG a. F. fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat. Nichts anderes gilt, wenn sich der Anspruch auf Zahlung einer (weitergehenden) Rückvergütung aus der Berücksichtigung des Mindestrückkaufswerts im Sinne der Senatsurteile vom 12.10.2005 (Az.: IV ZR 162/03, r+s 2005, 519) sowie aus der Unwirksamkeit der Bestimmungen über den Stornoabzug (Urteile vom 09.05.2001 - IV ZR 121/00, r+s 2001, 386) ergibt, auch wenn die Abrechnung vor Veröffentlichung der Senatsurteile vom 12.10.2005 erfolgte.
BGH, Urteil vom 14.07.2010 - IV ZR 208//09 (OLG Hamburg), BeckRS 2010, 18150
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