Direkt zum Hauptbereich

Posts

Was ist ein Gefälligkeitsverhältnis ?

Wir sind nun im Zivilrecht.... Nach der Rechtsprechung des BGH setzt ein durch Rechtsgeschäft begründetes Schuldverhältnis voraus, dass die Vertragspartner Rechtsbindungswillen hatten. Dann ergeben sich aus dem Vertrag Rechte und Pflichten (meist in beiden Richtungen). Wenn eine Abrede aber lediglich auf Freundschaft, Nachbarschaft oder Kollegialität oder Sportbekanntschaft fußt, nennt man das …?....... richtig.... ein Gefälligkeitsverhältnis. Daraus ergeben sich viele andere Rechte und Pflichten.  Sollte man wissen/beachten.

Duschunfall auf Dienstreise ist KEIN Arbeitsunfall

Ein Unfall beim Duschen, der während einer Dienstreise geschieht, ist kein Arbeitsunfall. Dies hat das Landessozialgericht Thüringen entschieden. Für eine derartige Einstufung fehle ein sachlicher Zusammenhang mit den eigentlichen Aufgaben des Arbeitsverhältnisses.  Morgendliches Duschen auf einer Dienstreise ist nach Ansicht des Thüringer Landessozialgerichts nicht grundsätzlich versichert, denn das sei nur bei Tätigkeiten in einem sachlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Aufgaben in einem Arbeitsverhältnis der Fall, teilte das Gericht am Donnerstag mit (Urt. v. 20.12.2018, Az. L 1 U 491/18). Details hier .    JA - Sozialrecht machen wir auch.  Theumer & Theumer | Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft | Zu Recht !! www.theumer-mittag.de

BAG erklärt Entschädigung wegen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren

Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion ist nur zulässig, wenn die Religion eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden und einer konfessionslosen Bewerberin eine Entschädigung zugesprochen. In Bewerbungsverfahren sollten Arbeitgeber die AGG-Vorgaben unbedingt beachten. Details beim Deubner-Verlag hier

Der Tod eines (früheren) Ehegatten und der Versorgungsausgleich

Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten ( § 31 VersAusglG ) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält. BGH, 20.06.2018 - AZ: XII ZB 624/15

Brauchen wir ein Testament ?

Anfrage einer Mandantin:  Mein Mann und ich sind verheiratet und leben als Patchworkfamilie. Wir haben beide ein Kind aus erster Ehe und ein gemeinsames Kind. Wer erbt eigentlich von unseren Kindern was, wenn mein Mann oder ich versterben? Antwort: Ausgehend davon, dass Sie kein Testament aufgesetzt haben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Hierzu gibt es den schönen Spruch: "Das Gut fließt wie das Blut". Es erbt also nur das leibliche (oder auch adoptierte Kind) des jeweiligen Erblassers, nicht aber das Kind des Ehegatten (Stiefkind). Bei Ihnen würde dies bedeuten, dass im Falle, dass Ihr Mann verstirbt, sein Kind aus erster Ehe und Ihr gemeinsames Kind zu gleichen Teilen erben würden. Ihr Kind aus erster Ehe hätte keinen Erbanspruch. Daneben besteht für den Ehegatten noch das besondere Erbrecht. Leben Sie in Zugewinngemeinschaft, steht dem überlebenden Ehegatten die Hälfte des Erbes zu (ein Viertel gesetzlicher Erbteil zzgl. ein Viertel pauschaler Zugewinnausgleic...

Kündigung nach Email an privaten E-Mail-Account

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (7 Sa 38/17) hat eine außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigung bestätigt, nachdem ein Arbeitnehmer E-Mails mit betrieblichen Informationen an seinen privaten E-Mail - Account verschickt und dies als wichtigen Grund für eine solche Kündigung bestätigt.  Das Gericht entschied, dass die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers gerechtfertigt war, weil der Arbeitnehmer mit der Übersendung von Firmendaten an seine private E-Mailadresse schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verstoßen hat. Diesen Verstoß sah das LAG als wichtigen Grund „an sich“ im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB an.

Freibeträge bei Unterhaltspfändungen

Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners bei Unterhaltsansprüchen im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des SGB XII (BGH, 25.11.2010 - Az: VII ZB 111/09 ). Es gelten hier nämlich NICHT die regulären Pfändungsfreibeträge gem. § 850c ZPO. Diese sog. "Verschärfte Pfändung" oder auch "Erweiterte Vollstreckung" kann dem Schuldner ganz schön weh tun.  Frank Theumer | Ludwigsfelde, den 07. Jan 2019