Kündigung nach Email an privaten E-Mail-Account
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (7 Sa 38/17) hat eine außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigung bestätigt, nachdem ein Arbeitnehmer E-Mails mit betrieblichen Informationen an seinen privaten E-Mail - Account verschickt und dies als wichtigen Grund für eine solche Kündigung bestätigt.
Das Gericht entschied, dass die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers gerechtfertigt war, weil der Arbeitnehmer mit der Übersendung von Firmendaten an seine private E-Mailadresse schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verstoßen hat. Diesen Verstoß sah das LAG als wichtigen Grund „an sich“ im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB an.
Das Gericht entschied, dass die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers gerechtfertigt war, weil der Arbeitnehmer mit der Übersendung von Firmendaten an seine private E-Mailadresse schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verstoßen hat. Diesen Verstoß sah das LAG als wichtigen Grund „an sich“ im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB an.
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