Duschunfall auf Dienstreise ist KEIN Arbeitsunfall
Ein Unfall beim Duschen, der während einer Dienstreise geschieht, ist kein Arbeitsunfall. Dies hat das Landessozialgericht Thüringen entschieden. Für eine derartige Einstufung fehle ein sachlicher Zusammenhang mit den eigentlichen Aufgaben des Arbeitsverhältnisses.
Morgendliches Duschen auf einer Dienstreise ist nach Ansicht des Thüringer Landessozialgerichts nicht grundsätzlich versichert, denn das sei nur bei Tätigkeiten in einem sachlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Aufgaben in einem Arbeitsverhältnis der Fall, teilte das Gericht am Donnerstag mit (Urt. v. 20.12.2018, Az. L 1 U 491/18).
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Morgendliches Duschen auf einer Dienstreise ist nach Ansicht des Thüringer Landessozialgerichts nicht grundsätzlich versichert, denn das sei nur bei Tätigkeiten in einem sachlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Aufgaben in einem Arbeitsverhältnis der Fall, teilte das Gericht am Donnerstag mit (Urt. v. 20.12.2018, Az. L 1 U 491/18).
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