BAG erklärt Entschädigung wegen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren
Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion ist nur zulässig, wenn die Religion eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden und einer konfessionslosen Bewerberin eine Entschädigung zugesprochen. In Bewerbungsverfahren sollten Arbeitgeber die AGG-Vorgaben unbedingt beachten.
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