Freibeträge bei Unterhaltspfändungen

Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners bei Unterhaltsansprüchen im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des SGB XII (BGH, 25.11.2010 - Az: VII ZB 111/09).

Es gelten hier nämlich NICHT die regulären Pfändungsfreibeträge gem. § 850c ZPO. Diese sog. "Verschärfte Pfändung" oder auch "Erweiterte Vollstreckung" kann dem Schuldner ganz schön weh tun. 


Frank Theumer | Ludwigsfelde, den 07. Jan 2019






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