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....wenn der Anwalt mal verurlaubt ist.....

Zu Recht weist der Kollege Siebers aus Braunschweig in seinem Blog darauf hin, dass ein Gerichtstermin bei einer Strafverteidigung zu verlegen ist, wenn der Verteidiger (auch mal) Urlaub macht.

Das OLG Braunschweig (StV 2004, 366) sagt dazu:

Die amtsgerichtliche Verfahrensweise ist rechtsfehlerhaft, verletzt den Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 c MRK) und verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Denn durch die. Ablehnung der begehrten Terminsverlegung ist dem Angeklagten das Recht genommen worden, sich in der Hauptverhandlung von dem zu diesem Zeitpunkt verhinderten Rechtsanwalt XXX als Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen.

Wenn auch Angeklagter und Verteidiger auf eine Verlegung des Termins grundsätzlich keinen Anspruch haben, so muss der Vorsitzende doch bei der Entscheidung über den Verlegungsantrag im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Interessen der Beteiligten und das Gebot der Verfahrensbeschleunigung gegeneinander abwägen (vgl. BGH, NJW 1992, 849; Meyer-Goßner, StPQ, 46. Aufl., § 213 Rdn. 7). Die vom Amtsgericht vorgenommene Abwägung berücksichtigt indes nicht hinreichend, dass sich ein Angeklagter gern. § 137 Abs. 1 S. 1 StPQ in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen darf und der auch darin zum Ausdruck kommende - im Übrigen als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 26, 66, 71) verfassungsmäßig verbürgte - Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren das Recht umfasst, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BGH, NJW 1992, 849; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 137 Rdn. 2 m. zahlr. Nachw. aus der Rechtspr. des BVerfG).

Der die Entscheidung mittragende Hinweis, es läge kein Fall notwendiger Verteidigung vor, ist rechtlich irrelevant, weil das zuvor genannte Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 StPO unabhängig ist.

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