Sie haben eine Ladung von der Polizei zur Vernehmung erhalten ? | Wie läuft ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren ab ?
Die Polizei ermittelt im Auftrag der Staatsanwaltschaft, sobald ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht — häufig ausgelöst durch eine Strafanzeige. Im Ermittlungsverfahren muss dem Beschuldigten (m/w/d) Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, Zeugen sind anzuhören. Es wird be- und entlastend ermittelt — in der Praxis leider oft mit dem Schwerpunkt auf belastenden Umständen.
So läuft das Verfahren ab
1 Sie erhalten Post von der Polizei
Sie bekommen einen Anhörungsbogen oder eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung. Senden Sie mir dieses Schreiben zu — ich entnehme daraus das Aktenzeichen und den zuständigen Sachbearbeiter.
2 Ich zeige Ihre Verteidigung an
Ich teile der Polizei schriftlich mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden (bzw. bei schriftlicher Anhörung zunächst keine Antwort erfolgt) und bitte um Weiterleitung der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft. Das geschieht in aller Regel reibungslos. Damit ist der direkte Kontakt der Polizei zu Ihnen blockiert.
3 Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist die „Herrin des Ermittlungsverfahrens". Sie erteilt mir Akteneinsicht. Sobald die Akten vorliegen, besprechen wir gemeinsam den Inhalt der Ermittlungen, die Beweislage und die weitere Vorgehensweise — einschließlich der realistischen Kostenfolgen.
Hinweis: Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachung oder Untersuchungshaft bedürfen eines richterlichen Beschlusses (Richtervorbehalt, i.d.R. Amtsgericht).
4 Einlassung und Verfahrensstrategie
Nach Akteneinsicht arbeite ich — in enger Abstimmung mit Ihnen — eine Einlassung aus oder entscheide bewusst, zunächst keine abzugeben. Das hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab und besprechen wir konkret.
5 Entscheidung der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft muss das Verfahren irgendwie beenden:
Anklage — wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (ein Freispruch also unwahrscheinlicher ist als eine Verurteilung)
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO — wenn kein hinreichender Tatverdacht vorliegt
Einstellung nach § 153a StPO — bei geringem Verschulden, ggf. gegen eine Geldauflage; das gelingt häufiger als man denkt und setzt Ihre Zustimmung voraus
Strafbefehl — ein schriftliches Verfahren ohne Hauptverhandlung, gegen das Einspruch eingelegt werden kann
Zur Pflichtverteidigung (§ 140 StPO)
Seit der Reform der notwendigen Verteidigung (in Kraft seit Dezember 2019) wurden die Fälle, in denen Ihnen von Amts wegen ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, erheblich ausgeweitet — u.a. bei drohender Untersuchungshaft, schwerwiegenden Tatvorwürfen oder besonderen persönlichen Umständen.
Liegt kein Fall der notwendigen Verteidigung vor, ist es rechtlich zulässig, ohne Verteidiger zu agieren. Gerade bei der ersten polizeilichen Vernehmung rate ich davon jedoch dringend ab.
Rechtsschutzversicherung und Kosten
Ob eine vorhandene Rechtsschutzversicherung eingreift, prüfe ich für Sie — ohne zusätzliche Kosten.
Greift keine Versicherung, berechne ich für die Akteneinsicht, die erste(n) Besprechung(en) und die Abstimmung der Verteidigungsstrategie je nach Art, Umfang und Schwierigkeit zwischen 600 € und 2.500 € (inkl. MwSt.). Darin enthalten sind die Kosten der Akteneinsicht, die Anfertigung von Kopien bzw. das Einscannen sowie die Beratung zu Kostenfolgen und -risiken.
Vergütungsfragen sprechen Sie bitte so früh wie möglich an. Eine einvernehmliche Honorarvereinbarung ist Grundlage jeder vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Als Mitglied der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. übernehme ich auch bundesweite Strafverteidigungen.
Frank Theumer, Rechtsanwalt und Strafverteidiger
Ludwigsfelde, März 2026

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