Sie haben eine Ladung von der Polizeit zur Vernehmung erhalten ? | Wie läuft ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren ab ?
Die
Polizei ermittelt (im Auftrag der Staatsanwaltschaft) beim Anfangsverdacht einer Straftat, häufig nach einer Strafanzeige. In dem Ermittlungsverfahren
muss dann der Beschuldigte (m/w/d) Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern.
Zeugen sind anzuhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt (häufig leider nur in Hinblick auf belastende Umstände).
Sie bekommen dann Post von der Polizei, die Ihnen einen sogenannten Anhörungsbogen zusendet oder Sie zur Beschuldigtenvernehmung (ein-)lädt. Dieses Schreiben sollten Sie mir zukommen lassen, damit ich das Aktenzeichen und den zuständigen Sachbearbeiter herauslesen kann.
Bitte nicht selbst antworten, egal wir sehr Sie das schnell richtig stellen wollen. Es selbst zu versuchen kann Ihnen schaden und erschwert die Arbeit der Verteidigung (so gut wie) immer. Für entlastenden Vortrag ist später noch ausreichend Zeit.
Ich
zeige dann (schriftlich) Ihre Verteidigung an und teile der Polizei mit, dass Sie den
angesetzten Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden (bzw. falls
lediglich eine schriftliche Anhörung erfolgen soll, dass zunächst keine
Antwort erfolgen wird) und bitte darum, die Ermittlungsakte an die
Staatsanwaltschaft weiterzuleiten und den anberaumten Termin dort aufzuheben, was dann in aller Regel auch so geschieht.
Mein Erstschreiben „blockiert“ also den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft
weiterleiten. Sie ist "Herrin im Ermittlungsverfahren". und diese erteilt
mir sodann Akteneinsicht. Sobald mir die Akten vorliegen, treffe ich
den Mandanten und bespreche den Inhalt der Ermittlungen und die weitere Vorgehensweise sowie das Kostenrisiko.
Nach Beendigung der Ermittlungen schickt dann die Polizei die Ermittlungsakte(n) an
die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen,
Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden
durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).
Jetzt
bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die
Staatsanwaltschaft. Ich schreibe - nachdem wir gemeinsam den Inhalt der
Akten besprochen haben - eine Einlassung für Sie und lenke damit die
Art der Erledigung des Verfahrens. Natürlich kann es auch sinnvoll sein,
vorerst keine Einlassung abzugeben, das kommt natürlich auf den
jeweiligen Sachverhalt an und ich stimme dies mit Ihnen genau ab.
Dann
muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner
Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche
ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen und ggf. meiner Einlassung
klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn
dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher ist als eine
Verurteilung, dann stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.
Wenn
der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, dann kann die
Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls
einstellen (§ 153a StPO). Dies gelingt häufiger als man denkt (z.B.
Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage). Die Zustimmung des
Betroffenen ist hierfür jedoch Voraussetzung. Auch dies stimme ich
selbstverständlich mit Ihnen ab. Über die Vor- und Nachteile einer
solchen Einstellung habe ich bereits hier im Blog informiert und tue
dies in jedem Einzelfall nochmals gesondert.
Denkbar ist auch ein sog. Strafbefehlsverfahren, also quasi ein Verfahren ohne eine Hauptverhandlung.
Ob
Ihnen ggf. eine Rechtsschutzversicherung helfen kann, kläre ich gern
für Sie (ohne Zusatzkosten). Sofern keine Rechtsschutzversicherung
greift, berechne ich für die Akteneinsichtnahme und die erste(n) Besprechung(en) des Akteninhaltes - je nach Art/Umfang/Schwierigkeit - zwischen 500 € und 2500 € (inklusive MwSt.). Darin enthalten sind auch die (von
mir ebenfalls zu bezahlende) Akteneinsicht in die Ermittlungsakten der
Staatsanwaltschaft, die Anfertigung von Kopien aus diesen Akten bzw. das Einscannen, sowie
die Beratung und Abstimmung der weiteren Vorgehensweise einschließlich
der sich daraus ergebenden Kostenfolgen und (Kosten-)Risiken.
Sprechen
Sie alle Fragen - und insbesondere Vergütungsfragen - immer so früh wie
möglich an. Es liegt auch in meinem Interesse, dass hierzu keinerlei
Unstimmigkeiten entstehen. Die einvernehmliche Regelung meines Honorars
ist unbedingte Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit
zwischen Verteidiger und Beschuldigten und damit letztlich auch
unverzichtbar für meine Tätigkeit in Ihrem Interesse.
Nochmals: Machen
Sie bitte nicht den Fehler und versuchen es auf eigene Faust.
Sofern
es sich nicht um eine sog. "Notwendige Verteidigung" gem. § 140 StPO
handelt, ist es zwar rechtlich zulässig, ohne Verteidiger zu agieren.
Gerade bei der ersten polizeilichen Vernehmung aber, kann ich davon nur DRINGENDST abraten. Dazu aber an anderer Stelle mehr.
Frank Theumer (Strafverteidiger)
Ludwigsfelde, den 19. April 2023 | 10. Juli 2024
P.S. Als Mitglied
der Vereinigung Berliner Strafverteidiger
e.V. bin ich in der Lage und bereit, bundesweite Strafverteidigungen zu übernehmen.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen