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Ladung von der Polizei erhalten? So läuft das Ermittlungsverfahren ab

Strafrecht – Ermittlungsverfahren

Was die Post von der Polizei bedeutet, ob Sie hingehen müssen, und wie ich als Ihr Verteidiger vorgehe – vom ersten Schreiben bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft.

Die Polizei ermittelt im Auftrag der Staatsanwaltschaft, sobald der Anfangsverdacht einer Straftat besteht – häufig ausgelöst durch eine Strafanzeige. Im Ermittlungsverfahren muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zu äußern, Zeugen werden angehört. Ermittelt werden soll be- und entlastend. In der Praxis liegt der Schwerpunkt leider oft auf den belastenden Umständen.

Bitte nicht selbst antworten – auch dann nicht, wenn Sie alles sofort richtigstellen möchten.

Jede eigene Äußerung kann Ihnen schaden und erschwert die Verteidigung fast immer. Das gilt besonders für halbe Erklärungen: Wer sich zu einem Vorgang äußert und einzelne Punkte ausspart, liefert damit unter Umständen selbst ein Indiz. Sie wissen nicht, was in der Akte steht, was andere bereits ausgesagt haben und worauf eine Frage eigentlich abzielt. Für entlastenden Vortrag ist später noch ausreichend Zeit – dann aber mit Kenntnis der Akte.

Beschuldigter oder Zeuge – das macht den Unterschied

Aus dem Schreiben ergibt sich, in welcher Rolle Sie angesprochen werden. Davon hängt ab, was Sie tun müssen.

Als Beschuldigter müssen Sie einer Ladung der Polizei nicht folgen, und Sie müssen zur Sache nichts sagen. Das gilt auch für einen Anhörungsbogen. Anders ist es, wenn die Staatsanwaltschaft Sie selbst lädt: Dann besteht eine Pflicht zu erscheinen (§ 163a Abs. 3 StPO); dasselbe gilt für eine Ladung durch das Gericht. Schweigen dürfen Sie aber auch dort. Falsche Angaben zu Ihrer Person dürfen Sie nie machen, und wer seine Personalien verweigert, obwohl eine zuständige Stelle sie verlangt, riskiert ein Bußgeld.

Als Zeuge ist die Lage anders. Beruht die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft, müssen Sie auch vor der Polizei erscheinen und aussagen (§ 163 Abs. 3 StPO). Ob ein solcher Auftrag besteht, steht nicht immer erkennbar im Schreiben. Fragen Sie im Zweifel nach oder schicken Sie mir die Ladung. Grenzen gibt es trotzdem: Nahe Angehörige des Beschuldigten dürfen das Zeugnis verweigern, und niemand muss Fragen beantworten, deren Beantwortung ihn selbst oder einen nahen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Sie dürfen außerdem einen Anwalt als Zeugenbeistand mitnehmen.

Vorsicht als Zeuge: Nicht selten wird zunächst jemand als Zeuge befragt, der später selbst zum Beschuldigten wird. Wenn Sie auch nur ansatzweise befürchten, selbst in die Sache verwickelt zu sein, sprechen Sie vor der Vernehmung mit mir.

So läuft das Verfahren ab

  1. Sie erhalten Post von der Polizei Einen Anhörungsbogen oder eine Ladung zur Vernehmung. Senden Sie mir dieses Schreiben zu, gern als Foto per E-Mail – ich entnehme daraus das Aktenzeichen und den zuständigen Sachbearbeiter.
  2. Ich zeige Ihre Verteidigung an Ich teile der Polizei schriftlich mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden bzw. auf den Anhörungsbogen zunächst keine Antwort erfolgt, und bitte um Weiterleitung der Akte an die Staatsanwaltschaft. Das läuft in aller Regel reibungslos. Die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden läuft ab dann über mich.
  3. Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft ist die „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ und gewährt mir Einsicht in die Akte, solange der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird – sonst unter Umständen erst später oder zunächst nur teilweise. Sobald sie vorliegt, besprechen wir gemeinsam die Ermittlungen, die Beweislage und das weitere Vorgehen – einschließlich der realistischen Kostenfolgen.
  4. Einlassung und Verfahrensstrategie Nach der Akteneinsicht arbeite ich in enger Abstimmung mit Ihnen eine Einlassung aus – oder wir entscheiden uns bewusst, zunächst keine abzugeben. Das hängt vom Einzelfall ab.
  5. Entscheidung der Staatsanwaltschaft Am Ende muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren abschließen. Welche Möglichkeiten es gibt, finden Sie im Kasten unten.

So kann das Ermittlungsverfahren enden:

  • Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO – wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht.
  • Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO – nach § 153 bei geringer Schuld, nach § 153a gegen eine Auflage, etwa eine Geldzahlung, wenn diese das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Das gelingt häufiger, als man denkt, und setzt bei § 153a Ihre Zustimmung voraus.
  • Strafbefehl – eine Verurteilung im schriftlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung. Dagegen kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.
  • Anklage – wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, eine Verurteilung also wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.

Zwangsmaßnahmen wie eine Durchsuchung oder eine Telefonüberwachung bedürfen grundsätzlich eines richterlichen Beschlusses. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen Staatsanwaltschaft oder Polizei in bestimmten Fällen vorläufig selbst handeln. Untersuchungshaft ordnet immer ein Richter an.

Pflichtverteidigung

Seit der Reform der notwendigen Verteidigung im Dezember 2019 sind die Fälle notwendiger Verteidigung erweitert worden (§ 140 StPO) – unter anderem bei Untersuchungshaft, bei schwerwiegenden Tatvorwürfen oder besonderen persönlichen Umständen. Ein Pflichtverteidiger wird dann auf Ihren Antrag oder in bestimmten Lagen von Amts wegen bestellt (§ 141 StPO). Liegt kein solcher Fall vor, dürfen Sie das Verfahren auch ohne Verteidiger führen. Gerade vor der ersten Vernehmung rate ich davon aber dringend ab.

Rechtsschutzversicherung und Kosten

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung eintritt, prüfe ich für Sie ohne zusätzliche Kosten. Greift keine Versicherung, berechne ich für Akteneinsicht, die erste Besprechung und die Abstimmung der Verteidigungsstrategie je nach Art, Umfang und Schwierigkeit zwischen 600 € und 2.500 € einschließlich Mehrwertsteuer. Darin enthalten sind die Kosten der Akteneinsicht, das Kopieren bzw. Einscannen der Akte und die Beratung zu Kostenfolgen und -risiken. Sprechen Sie Vergütungsfragen bitte so früh wie möglich an – eine klare Honorarvereinbarung ist die Grundlage jeder vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Das Wichtigste in Kürze

Als Beschuldigter müssen Sie zur Polizei weder hingehen noch dort etwas sagen. Als Zeuge kann das anders sein – klären Sie Ihre Rolle, bevor Sie reagieren.

Schicken Sie mir das Schreiben. Ich zeige die Verteidigung an, nehme Akteneinsicht und bespreche mit Ihnen, ob und wie wir uns äußern.

Post von der Polizei erhalten? Schreiben Sie mir – gern gleich mit einem Foto des Schreibens.
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