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Neue Regelungen für Makler und die Courtage

Das „ Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der „Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser “ (verkündet am 23.06.2020 - Inkrafttreten zum Ende des Jahres). Das neue Gesetz gilt dann für alle Maklerverträge, die nach dem 23.12.2020 geschlossen werden. Es gelten dann neue Formvorschriften, so kann künftig kein Maklervertrag mehr mündlich oder gar „konkludent“ (also durch schlüssiges Handeln) abgeschlossen werden. War es bislang eine Frage der Beweisbarkeit des Vertragsabschlusses, wenn er mündlich oder konkludent vereinbart wurde (z.B. anlässlich eines Besichtigungstermins), wäre ein solcher Vertrag künftig wegen Verstoß gegen Formvorschriften unwirksam. Der Makler müsste dann seine Courtage in den Wind schreiben.   Unzulässig ist es künftig auch, dass die Maklerprovision vom Käufer zu zahlen ist. Bislang war es gang und gäbe, dass der Käufer die Courtage zahlen musste, wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hatte. Künftig soll ein Halbt...

Ja klar - Scheidungen mach ich auch.

  “Drum prüfe, wer sich ewig bindet, Ob sich das Herz zum Herzen findet! Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang.”   “Lied von der Glocke”     ...und wenns halt schief geht oder die vorangegangene Prüfung nicht (oder nicht richtig) erfolgte, dann fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt, denn eine Scheidung ist eine sehr persönliche und individuelle Angelegenheit. So sollte diese auch behandelt werden.   Familienrechtliche Angelegenheiten sind mein Alltagsgeschäft - seit 1996.        

Über Geld spricht man nicht........

.....bei mir schon, denn es muss sein und hilft letztlich beiden Seiten. Es gibt im Strafverfahren keine „Prozesskostenhilfe“, dafür aber die Pflichtverteidigung. Dies aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nachzulesen ist das in der StPO § 140 und heißt sort „Notwendige Verteidigung“. Ab und an übernehme solche Pflichtverteidigungen. Grundsätzlich werde ich erst nach Zahlung eines angemessenen Vorschusses tätig, der sich nach dem einzuschätzenden Aufwand richtet. Ich nenne Ihnen vor Auftragserteilung auf Wunsch grundsätzlich eine Honorarobergrenze für den ersten Schritt und Sie können sich darauf verlassen, dass vor jedem weiteren Schritt, der weiteres Honorar auslöst, mit Ihnen konkret besprochen wird, was es kostet, wenn es weitergehen soll. Die Sachbearbeitung einer kleineren Strafsache mit geringem bis durchschnittlichem Aufwand ohne Hauptverhandlung wird regelmäßig mit einer Untergrenze von 892,50 € und einer Obergrenze von 1.190,00 € zu vergüten sein...