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Über Geld spricht man nicht........

.....bei mir schon, denn es muss sein und hilft letztlich beiden Seiten.

Es gibt im Strafverfahren keine „Prozesskostenhilfe“, dafür aber die Pflichtverteidigung. Dies aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nachzulesen ist das in der StPO § 140 und heißt sort „Notwendige Verteidigung“. Ab und an übernehme solche Pflichtverteidigungen.

Grundsätzlich werde ich erst nach Zahlung eines angemessenen Vorschusses tätig, der sich nach dem einzuschätzenden Aufwand richtet. Ich nenne Ihnen vor Auftragserteilung auf Wunsch grundsätzlich eine Honorarobergrenze für den ersten Schritt und Sie können sich darauf verlassen, dass vor jedem weiteren Schritt, der weiteres Honorar auslöst, mit Ihnen konkret besprochen wird, was es kostet, wenn es weitergehen soll.

Die Sachbearbeitung einer kleineren Strafsache mit geringem bis durchschnittlichem Aufwand ohne Hauptverhandlung wird regelmäßig mit einer Untergrenze von 892,50 € und einer Obergrenze von 1.190,00 € zu vergüten sein, Abweichungen nach unten und oben sind im Einzelfall möglich.

Kommt die Teilnahme an einer Hauptverhandlung an einem Amtsgericht von bis zu zwei Stunden dazu, liegt die Spanne in der Regel zwischen 1.190,00 € und 1.785,00 € (bei auswärtigen Terminen zuzüglich Fahrtkosten und Abwesenheitsgeldern).

Entscheidend für den Mandanten: Er weiß vor jedem Schritt, was der nächste Schritt maximal kostet. Entscheidend für mich: Ich werde nicht tätig, bevor nicht der vereinbarte Vorschuss vollständig gezahlt ist.

Wenn das so läuft, ist das ein faires Miteinander und schafft Vertrauen und das ist meines Erachtens das Wichtigste.

Und: Es ist sicher unklug, zu viel zu bezahlen, aber es ist noch weniger klug, zu wenig zu bezahlen.
Wer zu viel bezahlt, verliert etwas Geld, das ist alles.

Wer zu wenig bezahlt, verliert manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand/Dienstleistung die ihm/ihr zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann.

 

 

Fth | Zu Recht !!

02. Sep 2020

 



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