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Neue Regelungen für Makler und die Courtage

Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der „Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ (verkündet am 23.06.2020 - Inkrafttreten zum Ende des Jahres). Das neue Gesetz gilt dann für alle Maklerverträge, die nach dem 23.12.2020 geschlossen werden.

Es gelten dann neue Formvorschriften, so kann künftig kein Maklervertrag mehr mündlich oder gar „konkludent“ (also durch schlüssiges Handeln) abgeschlossen werden.

War es bislang eine Frage der Beweisbarkeit des Vertragsabschlusses, wenn er mündlich oder konkludent vereinbart wurde (z.B. anlässlich eines Besichtigungstermins), wäre ein solcher Vertrag künftig wegen Verstoß gegen Formvorschriften unwirksam. Der Makler müsste dann seine Courtage in den Wind schreiben.  

Unzulässig ist es künftig auch, dass die Maklerprovision vom Käufer zu zahlen ist. Bislang war es gang und gäbe, dass der Käufer die Courtage zahlen musste, wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hatte.

Künftig soll ein Halbteilungsprinzip gelten. Danach kann der Makler durch den Abschluss von gleich zwei Maklerverträgen, sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer seine Maklercourtage von beiden Parteien jeweils (nur) zur Hälfte verlangen.

Wenn aber nur eine Partei den Makler beauftragt hat, muss diese die Maklervergütung zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel die Kosten der Maklerprovision an die andere Partei weiter zu reichen, sind allerdings nur wirksam, wenn die durchgereichten Kosten 50 % der insgesamt zu zahlenden Maklercourtage nicht übersteigen. Zudem muss der Auftraggeber des Maklers zunächst einmal nachweisen, dass er die Maklercourtage bezahlt hat, bevor von der anderen Vertragspartei einen Anteil verlangen kann.

Wichtig: Dies gilt nur für Verbraucher. Ist der Käufer gewerblich tätig, so gelten diese Neuerungen nicht.

 

Fth | 09. Sep 2020 | Zu Recht !!

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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