Der generelle Ausschluss des Umgangs während der Ferienzeiten ohne diesbezügliche Begründung verstößt gegen das grundrechtlich geschützte Elternrecht. Jede gerichtliche Einschränkung des Umgangsrecht unter Hinweis auf das Kindeswohl erfordert eine eingehende Begründung. Es liegt ebenfalls eine Einschränkung des Umgangsrechts vor, wenn angeordnet wird, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Insbesondere kommt eine Einschränkung des Umgangs, nach der ein bestimmter Ort der Kontaktaufnahme angeordnet oder ein Umgang mit Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil ausgeschlossen wird, nur dann in Frage, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls geboten ist. OLG Brandenburg, 20.7.2010 - Az: 10 UF 25/10