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Wohnungszuweisung - auf den Beitrag zu dauernden Streitigkeiten kommt es an!

Eine Wohnungszuweisung kann aus Gründen des Kindeswohls erforderlich
sein, wenn ein erträgliches Nebeneinander von Eheleuten mit den
gemeinsamen Kindern in der Ehewohnung seit der Trennung nicht mehr
möglich ist, etwa weil es zu einer Vielzahl einzelner Vorfälle mit sehr
heftigen verbalen Auseinandersetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit
sehr differierenden Vorstellungen über die Erziehung und Behandlung der
im Haushalt lebenden Kinder gekommen ist. Hierbei kommt es entscheidend
darauf an, welcher der getrennt lebenden Ehepartner welchen Beitrag zu
den dauernden Streitigkeiten geleistet hat. Es ist nicht erforderlich,
dass das Fehlverhalten ausschließlich vom anderen Ehepartner ausgeht.

OLG Brandenburg, 8.7.2010 - Az: 9 WF 40/10

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