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Genereller Ausschluss des Umgangs mit dem Kind während der Ferienzeiten?

Der generelle Ausschluss des Umgangs während der Ferienzeiten ohne
diesbezügliche Begründung verstößt gegen das grundrechtlich geschützte
Elternrecht. Jede gerichtliche Einschränkung des Umgangsrecht unter
Hinweis auf das Kindeswohl erfordert eine eingehende Begründung. Es
liegt ebenfalls eine Einschränkung des Umgangsrechts vor, wenn
angeordnet wird, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein
mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist.

Insbesondere kommt eine Einschränkung des Umgangs, nach der ein
bestimmter Ort der Kontaktaufnahme angeordnet oder ein Umgang mit
Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil ausgeschlossen wird,
nur dann in Frage, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls geboten ist.

OLG Brandenburg, 20.7.2010 - Az: 10 UF 25/10

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