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Kein Recht auf Zigarettenpause

zu OVG Münster, Urteil vom 07.04.2010 Kippenpause ade: Das Oberverwaltungsgericht Münster hat den Beschäftigten der Stadt Köln einen Anspruch auf Raucherraum und Zigarettenpause versagt. Damit bestätigten die Münsteraner Richter am 07.04.2010 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Az.: 1 A 812/08). Dieses hatte im Februar 2008 die Klage eines einzelnen Mitarbeiters der Stadt gegen Regelungen zum Nichtraucherschutz als unbegründet zurückgewiesen. Eine Raucherpause ist demnach keine zulässige Arbeitsunterbrechung wie zum Beispiel der Gang zur Toilette oder der Kaffee im Büro. Eine Frage der Gleichbehandlung Dabei sei das Verbot der zusätzlichen Zigarettenpause keineswegs einseitig raucherunfreundlich, wie das Gericht betont, sondern vielmehr eine Frage der Gleichbehandlung. Es werde ja auch von Nichtrauchern während der Kernarbeitszeit die Anwesenheit im Büro verlangt. Dazu genüge es eben nicht, «dass sich der Beamte irgendwo auf dem Gelände des Verwaltungsgebäudes befindet», ha...

Ohne korrekte Belehrung keine Kürzung von Hartz IV-Leistungen

06.04.2010 | Sonstige Rechtsgebiete Konkret, verständlich, richtig und vollständig muss die Belehrung über die Folgen sein, die Hartz IV-Empfängern drohen, wenn sie ihre Pflichten verletzen, nur dann ist eine Leistungskürzung zulässig. Gesetzliche Regelung: Belehrung für Fall der Pflichtverletzung Das Gesetz sieht vor, dass Hartz IV-Leistungen gekürzt werden können, wenn der Empfänger der Leistungen bestimmte Verpflichtungen nicht erfüllt. Das sind beispielsweise Verstöße gegen die Pflicht, eine zumutbare Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme aufzunehmen oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen. Das Gesetz bestimmt auch, dass die Leistungen nur dann gekürzt werden dürfen, wenn der Hilfebedürftige zuvor über die Rechtsfolgen belehrt wurde (§ 31 SGB II). Vorgabe des BSG: konkreter Einzelfall muss in der Belehrung berücksichtigt werden An der richtigen Belehrung ist die Kürzung in dem Fall, den das Bundessozialgericht kürzlich zu entscheiden hatten, ge...

Kündigung wegen Schweißgeruchs rechtmäßig

zu ArbG Köln, Urteil vom 25.03.2010 - 4 Ca 10458/09 Die Kündigung eines Architekten der Denkmalbehörde in Köln zum Ende der Probezeit wegen mangelnder Körperhygiene ist rechtmäßig. Dies hat das Arbeitsgericht Köln am 25.03.2010 entschieden. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greife erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses ein. Bis zu diesem Zeitpunkt könne ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes gekündigt werden, so die Richter. Zu überprüfen gewesen sei die Kündigung daher nur im Hinblick auf Sittenwidrigkeit oder Willkür. Diese hat das Gericht verneint (Az.: 4 Ca 10458/09). Keine Verletzung der Menschenwürde Die erhobene Kündigungsschutzklage des Architekten hatte keinen Erfolg. Die Begründung mangelnder Körperhygiene sei nicht willkürlich oder sittenwidrig, so das Gericht. Auch eine Verletzung der Menschenwürde konnte das Gericht nicht erkennen. Die Stadt Köln hatte dem ...

Schweigen ist Gold !

Warum Schweigen so golden ist, erklärt der Kollege Ratzka hier . Und man kann es nicht oft genug sagen, dass der Rat an jeden Beschuldigten, zu schweigen, schon darauf beruht, dass Ermittlungsbeamte, ob Polizist oder Staatsanwalt, und auch Richter zumindest im Ermittlungsverfahren Beschuldigte in den seltensten Fällen vernehmen, um sie zu entlasten. Das Ziel ist in der Regel die Überführung, die Mittel dazu sind nicht selten Suggestion und inhaltlich tendenziöses Protokollieren.

Frohe Ostern

Wir wünschen unseren Mitarbeitern, Mandanten und auch allen Gegnern, sowie den Kollegen ein schönes, sonniges und erholsames Osterfest !

Neue Umweltauflagen für kleine Feuerungsstellen

Für Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen gelten für feste Brennstoffe laut Regierung bereits seit dem 22.03.2010 neue Umweltauflagen. Diese in der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes getroffene Regelung betreffe zunächst nur neue Öfen. Auch für bestehende Anlagen würden Grenzwerte festgelegt, so die Regierung in ihrer Mitteilung weiter. Sofern sich mit Hilfe einer Herstellerbescheinigung oder durch eine Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte nachweisen lasse, könnten diese Anlagen zeitlich unbegrenzt genutzt werden. Ansonsten sei zwischen 2014 und 2024 die Nachrüstung oder der Austausch gegen emissionsarme Anlagen vorgesehen. beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 31. März 2010.