Ohne korrekte Belehrung keine Kürzung von Hartz IV-Leistungen
06.04.2010 | Sonstige Rechtsgebiete
Konkret, verständlich, richtig und vollständig muss die Belehrung über die Folgen sein, die Hartz IV-Empfängern drohen, wenn sie ihre Pflichten verletzen, nur dann ist eine Leistungskürzung zulässig.
Gesetzliche Regelung: Belehrung für Fall der Pflichtverletzung
Das Gesetz sieht vor, dass Hartz IV-Leistungen gekürzt werden können, wenn der Empfänger der Leistungen bestimmte Verpflichtungen nicht erfüllt. Das sind beispielsweise Verstöße gegen die Pflicht, eine zumutbare Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme aufzunehmen oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen. Das Gesetz bestimmt auch, dass die Leistungen nur dann gekürzt werden dürfen, wenn der Hilfebedürftige zuvor über die Rechtsfolgen belehrt wurde (§ 31 SGB II).
Vorgabe des BSG: konkreter Einzelfall muss in der Belehrung berücksichtigt werden
An der richtigen Belehrung ist die Kürzung in dem Fall, den das Bundessozialgericht kürzlich zu entscheiden hatten, gescheitert. Die beklagte Hartz IV-Empfängerin weigerte sich, die zusätzliche Arbeitsgelegenheit „Job for Junior“, eine Eingliederungsmaßnahme, fortzusetzen. Über die Rechtsfolgen dieser persönlichen Entscheidung wurde sie zuvor nur unzureichend belehrt. In dem Bescheid der Arbeitsgemeinschaft wurde teilweise nur der Gesetzestext mit allen möglichen Sanktionstatbeständen und möglichen Rechtsfolgen wiedergegeben. Weil aber die Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen ein so schwerwiegender Eingriff in das Leben der Betroffenen ist, muss konkret auf den Einzelfall zugeschnitten über die in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und Sanktionen belehrt werden.
(BSG, Urteil v. 10.2.2010, B 14 AS 53/08 R).
Quelle: Haufe Online-Redaktion
Konkret, verständlich, richtig und vollständig muss die Belehrung über die Folgen sein, die Hartz IV-Empfängern drohen, wenn sie ihre Pflichten verletzen, nur dann ist eine Leistungskürzung zulässig.
Gesetzliche Regelung: Belehrung für Fall der Pflichtverletzung
Das Gesetz sieht vor, dass Hartz IV-Leistungen gekürzt werden können, wenn der Empfänger der Leistungen bestimmte Verpflichtungen nicht erfüllt. Das sind beispielsweise Verstöße gegen die Pflicht, eine zumutbare Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme aufzunehmen oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen. Das Gesetz bestimmt auch, dass die Leistungen nur dann gekürzt werden dürfen, wenn der Hilfebedürftige zuvor über die Rechtsfolgen belehrt wurde (§ 31 SGB II).
Vorgabe des BSG: konkreter Einzelfall muss in der Belehrung berücksichtigt werden
An der richtigen Belehrung ist die Kürzung in dem Fall, den das Bundessozialgericht kürzlich zu entscheiden hatten, gescheitert. Die beklagte Hartz IV-Empfängerin weigerte sich, die zusätzliche Arbeitsgelegenheit „Job for Junior“, eine Eingliederungsmaßnahme, fortzusetzen. Über die Rechtsfolgen dieser persönlichen Entscheidung wurde sie zuvor nur unzureichend belehrt. In dem Bescheid der Arbeitsgemeinschaft wurde teilweise nur der Gesetzestext mit allen möglichen Sanktionstatbeständen und möglichen Rechtsfolgen wiedergegeben. Weil aber die Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen ein so schwerwiegender Eingriff in das Leben der Betroffenen ist, muss konkret auf den Einzelfall zugeschnitten über die in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und Sanktionen belehrt werden.
(BSG, Urteil v. 10.2.2010, B 14 AS 53/08 R).
Quelle: Haufe Online-Redaktion
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