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Kündigung wegen Schweißgeruchs rechtmäßig

zu ArbG Köln, Urteil vom 25.03.2010 - 4 Ca 10458/09

Die Kündigung eines Architekten der Denkmalbehörde in Köln zum Ende der Probezeit wegen mangelnder Körperhygiene ist rechtmäßig. Dies hat das Arbeitsgericht Köln am 25.03.2010 entschieden. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greife erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses ein. Bis zu diesem Zeitpunkt könne ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes gekündigt werden, so die Richter. Zu überprüfen gewesen sei die Kündigung daher nur im Hinblick auf Sittenwidrigkeit oder Willkür. Diese hat das Gericht verneint (Az.: 4 Ca 10458/09).
Keine Verletzung der Menschenwürde

Die erhobene Kündigungsschutzklage des Architekten hatte keinen Erfolg. Die Begründung mangelnder Körperhygiene sei nicht willkürlich oder sittenwidrig, so das Gericht. Auch eine Verletzung der Menschenwürde konnte das Gericht nicht erkennen. Die Stadt Köln hatte dem Mann den Vergleich angeboten, die Begründung zu streichen und ihm noch für vier Monate sein Gehalt zahlen. Der 50-Jährige lehnte dies jedoch ab.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 26. März 2010.

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