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Kein Recht auf Zigarettenpause

zu OVG Münster, Urteil vom 07.04.2010
Kippenpause ade: Das Oberverwaltungsgericht Münster hat den Beschäftigten der Stadt Köln einen Anspruch auf Raucherraum und Zigarettenpause versagt. Damit bestätigten die Münsteraner Richter am 07.04.2010 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Az.: 1 A 812/08). Dieses hatte im Februar 2008 die Klage eines einzelnen Mitarbeiters der Stadt gegen Regelungen zum Nichtraucherschutz als unbegründet zurückgewiesen. Eine Raucherpause ist demnach keine zulässige Arbeitsunterbrechung wie zum Beispiel der Gang zur Toilette oder der Kaffee im Büro.
Eine Frage der Gleichbehandlung

Dabei sei das Verbot der zusätzlichen Zigarettenpause keineswegs einseitig raucherunfreundlich, wie das Gericht betont, sondern vielmehr eine Frage der Gleichbehandlung. Es werde ja auch von Nichtrauchern während der Kernarbeitszeit die Anwesenheit im Büro verlangt. Dazu genüge es eben nicht, «dass sich der Beamte irgendwo auf dem Gelände des Verwaltungsgebäudes befindet», hatte bereits das VG Köln befunden.
Beschäftigte können an Rauchentwöhnungskursen teilnehmen

Dass ein einzelner Mitarbeiter gegen die Regelungen klagte, wertete die Stadt Köln als positives Zeichen. Das Rauchverbot sei «auf breite Zustimmung der gesamten Mitarbeiterschaft und aller Besucher gestoßen», sagte Stadtdirektor Guido Kahlen in einer Mitteilung. Darüber hinaus habe man den Beschäftigten nicht einfach die Zigarette verboten, sondern mit einer Palette von Angeboten wie Rauchentwöhnungskursen den Nikotin-Abschied erleichtert. Außerdem bleibe das Rauchen während der regulären Pausenzeiten und außerhalb des Gebäudes von dem Verbot unberührt.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 9. April 2010 (dpa).

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