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Trennung und Scheidung: Was meine Beratungspauschale abdeckt – und warum sie sich rechnet

Familienrecht · Kosten

Warum ich die Beratung zur Scheidung als Pauschale abrechne, was alles darin steckt und weshalb der Betrag voll angerechnet wird, wenn ich Sie anschließend weiter vertrete.

„Was kostet das erste Gespräch?“ Diese Frage stellen mir fast alle, die sich wegen einer Trennung melden. Ich finde das richtig. Wer einen Anwalt beauftragt, sollte vorher wissen, worauf er sich finanziell einlässt.

Es gehört deshalb zu meinen Grundsätzen, die Kosten, die auf Sie zukommen, so früh und so genau wie möglich zu beziffern. Ebenso sage ich Ihnen, welche Chancen bestehen, diese Kosten von anderen erstattet zu bekommen, etwa von Ihrer Rechtsschutzversicherung oder, wenn Sie sich durchsetzen, von der Gegenseite. Gerade im Familienrecht sind diese Möglichkeiten allerdings begrenzt: Wird die Ehe geschieden, trägt in aller Regel jeder seine eigenen Anwaltskosten. Umso wichtiger ist es, die anderen Wege zu kennen, etwa die staatliche Verfahrenskostenhilfe oder einen Vorschuss auf die Verfahrenskosten, den unter Umständen der leistungsfähigere Ehepartner zahlen muss.

Viele sind überrascht, wenn ich für die Beratung zur Scheidung eine Pauschale von 500 Euro nenne. Im Internet liest man schließlich, eine anwaltliche Erstberatung koste höchstens 190 Euro.

Das stimmt – nur beschreibt es etwas anderes als das, was Sie bei mir bekommen. In diesem Beitrag erkläre ich offen, wie meine Pauschale zustande kommt, was sie umfasst und warum Sie damit von Anfang an wissen, woran Sie sind.

Was es mit den 190 Euro auf sich hat

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begrenzt in § 34 die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch mit Verbrauchern auf höchstens 190 Euro, für eine weitergehende Beratung auf höchstens 250 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, also 226,10 Euro beziehungsweise 297,50 Euro. Diese Obergrenzen gelten allerdings nur, wenn Anwalt und Mandant keine eigene Vereinbarung über die Vergütung getroffen haben. Das Gesetz sieht sogar ausdrücklich vor, dass der Anwalt bei einer Beratung auf eine solche Vereinbarung hinwirken soll.

Gedacht ist die gedeckelte Erstberatung für den überschaubaren Fall: eine Frage, ein Gespräch, eine Antwort. Ist meine Abmahnung berechtigt? Muss ich diese Rechnung bezahlen? Abgerechnet wird nach dem Gesetz grundsätzlich je Angelegenheit. Welche Fragen einer Trennung dabei eine eigene Angelegenheit bilden und welche zusammengehören, lässt sich nicht pauschal beantworten. Sicher ist aber: Eine Trennung berührt fast immer mehrere Rechtsgebiete auf einmal.

Eine Trennung ist nie nur eine Frage

Wer sich trennt, hat selten ein einzelnes rechtliches Problem. In meinen Beratungsgesprächen geht es typischerweise um eine ganze Reihe von Themen:

Trennung & ScheidungTrennungszeitpunkt, Trennungsjahr, Ablauf des gerichtlichen Verfahrens, frühe oder späte Scheidung
Ehevertragein vor der Hochzeit geschlossener Vertrag, eine Vereinbarung vor der Scheidung oder eine Regelung danach
UnterhaltTrennungsunterhalt, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt
Kinderelterliche Sorge, Umgang, Lebensmittelpunkt
EhewohnungWer bleibt, wer zieht aus, wer trägt Miete oder Kreditraten?
Vermögen & SchuldenZugewinn, gemeinsame Immobilie, gemeinsame Kredite, Autofinanzierung, Hausrat
AltersvorsorgeVersorgungsausgleich, also die Teilung der während der Ehe erworbenen Rentenanrechte
Und vieles mehrSteuerklasse, Krankenversicherung, Konten, Vollmachten, das gemeinsame Auto

Jedes dieser Themen ließe sich für sich beraten und gesondert abrechnen. In der Sache hängen sie aber eng zusammen: Wer in der Wohnung bleibt, wirkt sich auf den Unterhalt aus. Wie die Schulden verteilt werden, beeinflusst den Zugewinn. Und wo die Kinder leben, berührt beides. Eine Beratung, die Ihnen wirklich weiterhilft, muss das Gesamtbild im Blick haben.

Was die Pauschale bei mir umfasst

Ich fasse all diese Fragen in einer einzigen Beratungspauschale zusammen. Darin enthalten sind:

  1. Das ausführliche Beratungsgespräch zu allen Themen, die in Ihrer Situation anstehen – nicht nur zu einer einzelnen Frage.
  2. Weitere Besprechungen, wenn sich während der Trennungszeit etwas Neues ergibt. Das Trennungsjahr ist lang, und viele Fragen stellen sich erst nach und nach.
  3. Telefonische und schriftliche Rückfragen zwischendurch, ohne dass jedes Telefonat und jede E-Mail einzeln berechnet wird.
  4. Die Auswertung von Unterlagen, die Sie später nachreichen – etwa Gehaltsabrechnungen, Kreditverträge, ein Schreiben der Gegenseite oder des Jugendamts.
  5. Eine klare Einschätzung, welche Schritte sinnvoll sind und in welcher Reihenfolge Sie sie angehen sollten.

Die Pauschale beträgt in der Regel 500 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Gehört eine Immobilie zur Vermögensauseinandersetzung, liegt sie bei 700 bis 750 Euro, ebenfalls einschließlich Umsatzsteuer. Ist ein Fall außergewöhnlich umfangreich, spreche ich einen höheren Betrag mit Ihnen ab. Den genauen Betrag lege ich nach einem kurzen Telefonat vor dem ersten Termin fest und nenne ihn Ihnen, bevor die Beratung beginnt. Überraschungen auf der Rechnung gibt es bei mir nicht.

Sie zahlen nicht für jede Frage einzeln, sondern einmal für den Überblick über Ihre gesamte Trennung.

Die Pauschale wird voll angerechnet

Reicht eine Beratung allein nicht aus, beauftragen Sie mich vielleicht anschließend, nach außen für Sie tätig zu werden: Ihren Ehepartner oder dessen Anwalt anzuschreiben, mit dem Jugendamt zu korrespondieren oder einen Antrag beim Familiengericht zu stellen. Dann rechne ich die bereits gezahlte Pauschale in voller Höhe auf die weitere Vergütung an. Das Geld ist also nicht „weg“, sondern wirkt wie eine Anzahlung.

Rechenbeispiel

Sie zahlen für die Beratung 500 Euro. Einige Wochen später beauftragen Sie mich, Ihren Ehepartner zur Zahlung von Kindesunterhalt aufzufordern. Angenommen, die Vergütung für diese Tätigkeit beträgt 800 Euro:

Vergütung für das Anschreiben an die Gegenseite800 Euro
abzüglich bereits gezahlte Beratungspauschale– 500 Euro
Sie zahlen noch300 Euro

Die Beratung hat Sie in diesem Fall im Ergebnis nichts zusätzlich gekostet. Die Zahlen sind ein vereinfachtes Beispiel, alle Beträge einschließlich Umsatzsteuer; die tatsächliche Vergütung hängt vom Einzelfall ab.

Selbstverständlich ist das nicht. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich, die Anrechnung einer Beratungsgebühr vertraglich auszuschließen (§ 34 Abs. 2 RVG), und nach meiner Erfahrung wird davon in Vergütungsvereinbarungen anderer Kanzleien in der Regel Gebrauch gemacht. Wer dort ein Beratungshonorar zahlt und sich anschließend weiter vertreten lässt, bezahlt die Beratung also zusätzlich. Bei mir ist das anders: Ich rechne voll an.

Pauschale statt Abrechnung nach Stunden

Umfangreiche Beratungen werden häufig nach Zeitaufwand abgerechnet. Das ist zulässig und in manchen Fällen auch angemessen. Für Sie hat es aber einen Nachteil: Jedes weitere Telefonat, jede E-Mail und jede Durchsicht von Unterlagen erhöht die Rechnung, und vorher weiß niemand, wie hoch sie am Ende ausfällt. Erfahrungsgemäß greifen Mandanten dann lieber nicht zum Telefon, obwohl eine kurze Rückfrage wichtig gewesen wäre.

Mit meiner Pauschale wissen Sie von Anfang an, was die Beratung kostet – auch wenn im Lauf der Trennungszeit noch Fragen hinzukommen. Sie können sich melden, wenn etwas unklar ist, ohne bei jedem Anruf auf die Uhr schauen zu müssen.

Wo ist der Haken?

Eine berechtigte Frage. Eine Pauschale ist eine Mischkalkulation: Manche Mandanten brauchen nach dem ersten Gespräch kaum noch Rat, andere melden sich während des Trennungsjahres immer wieder. Ich kalkuliere den Betrag so, dass er sich über alle Fälle hinweg trägt. Für Sie heißt das: Das Risiko, dass Ihre Beratung aufwendiger wird als gedacht, liegt bei mir und nicht bei Ihnen.

Unbegrenzt ist die Pauschale trotzdem nicht. Geht eine Beratung weit über das übliche Maß hinaus, etwa mit vielen weiteren Gesprächen, Telefonaten oder Nachrichten, sage ich Ihnen das rechtzeitig vorher, und wir sprechen offen über eine weitergehende Vergütung. Bis dahin gilt die Pauschale. In der Praxis musste ich ein solches Gespräch allerdings seit Jahren nicht mehr führen.

Und wer nur eine einzige Frage hat? Bevor wir einen Termin vereinbaren, telefoniere ich in aller Regel kurz mit Ihnen und frage ab, worum es geht und wie umfangreich die Sache voraussichtlich wird. Erst danach lege ich die Pauschale fest. Geht es tatsächlich nur um eine einzelne Frage, wird es entsprechend günstiger. Sie zahlen also nicht für ein Paket, das Sie gar nicht brauchen.

Eines deckt die Pauschale allerdings nicht ab: die Vertretung nach außen. Schreibe ich für Sie an die Gegenseite, das Jugendamt oder das Gericht, entsteht dafür eine eigene Vergütung, auf die ich die Pauschale dann voll anrechne.

Warum ich es trotzdem so mache? Weil eine gründliche Beratung am Anfang einer Trennung viele spätere Fehler verhindert. Und weil Mandanten, die nicht bei jedem Anruf auf die Uhr schauen müssen, rechtzeitig fragen statt zu spät.

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?

Familienrechtliche Auseinandersetzungen sind in den meisten Rechtsschutzverträgen ausgeschlossen. Viele Tarife enthalten aber einen sogenannten Beratungsrechtsschutz im Familien- und Erbrecht, der eine Beratung bis zu einem bestimmten Betrag übernimmt. Werfen Sie vorab einen Blick in Ihre Police oder fragen Sie bei Ihrem Versicherer nach. Leistet die Versicherung auf die Beratung, verringert sich Ihr eigener Anteil entsprechend.

Fazit

Ein Preis für das ganze Bild

Die gesetzlich gedeckelte Erstberatung ist für eine einzelne Frage gedacht. Eine Trennung besteht aus vielen Fragen, die zusammenhängen und sich über Monate hinziehen.

Meine Pauschale deckt diesen Zusammenhang ab, schließt Rückfragen und weitere Gespräche ein und wird voll angerechnet, wenn ich Sie anschließend weiter vertrete. Sie bezahlen damit nicht für ein einzelnes Gespräch, sondern für eine Begleitung durch die Trennungszeit – zu einem Preis, den Sie vorher kennen.

Sie leben in Trennung oder denken darüber nach?

Ob Trennungsjahr, Unterhalt, Kinder, Wohnung oder gemeinsame Schulden – in einem ausführlichen Gespräch verschaffe ich Ihnen den Überblick, den Sie für die nächsten Entscheidungen brauchen. Die Höhe der Pauschale nenne ich Ihnen vorab.

Schreiben Sie mir – ich melde mich zeitnah zurück.

Jetzt Kontakt aufnehmen

oder direkt an ra.theumer@tuta.io

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