Wie die Frist für die Kündigungsschutzklage berechnet wird, warum der Briefkasten dabei eine größere Rolle spielt als gedacht, und was ich von Ihnen brauche, um die Klage rechtzeitig einzureichen.
Wer eine Kündigung in den Händen hält, ist erst einmal vor den Kopf gestoßen. Das ist verständlich. Trotzdem gibt es genau eine Sache, die Sie in diesem Moment nicht aus den Augen verlieren dürfen: die Uhr. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam – auch dann, wenn sie eigentlich angreifbar gewesen wäre (§ 7 KSchG). Eine Verlängerung gibt es nicht.
Ab wann laufen die drei Wochen?
Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Und hier liegt die erste Falle: Zugang ist nicht dasselbe wie Kenntnisnahme.
Zugegangen ist ein Schreiben, sobald es so in Ihren Bereich gelangt ist, dass man unter gewöhnlichen Umständen damit rechnen kann, dass Sie es lesen – ob Sie es tatsächlich lesen, spielt keine Rolle. Wird die Kündigung also am Montagnachmittag während der üblichen Zustellzeiten in Ihren Briefkasten geworfen und Sie nehmen sie erst am Dienstagmorgen heraus, dann ist sie in aller Regel schon am Montag zugegangen. Wer seinen Briefkasten nur alle paar Tage leert, verliert entsprechend Zeit, ohne es zu merken. Das gilt grundsätzlich sogar dann, wenn Sie gerade im Urlaub sind.
Das Ende der Frist ist schnell berechnet: Sie endet an demselben Wochentag drei Wochen später, um 24 Uhr. Ist die Kündigung an einem Montag zugegangen, muss die Klage spätestens am Montag drei Wochen danach bei Gericht sein. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag. Darauf sollten Sie sich aber nicht verlassen – rechnen Sie im Zweifel lieber vom frühesten denkbaren Zugangstag aus.
Mein Rat: Heben Sie den Briefumschlag auf und notieren Sie sich sofort, wann und wie Sie die Kündigung erhalten haben – per Post, per Boten, persönlich übergeben. Diese Angaben brauche ich, um den Fristablauf sicher zu bestimmen.
Drei Wochen klingen lang – die Klage selbst geht schnell
Das Gute ist: Für die Klage selbst brauche ich keine drei Wochen. Liegen mir die Unterlagen vollständig vor, ist eine Kündigungsschutzklage in wenigen Stunden gefertigt und bei Gericht eingereicht. Zeitdruck entsteht deshalb fast nie durch die Klage, sondern durch Zögern davor – durch Abwarten, ob der Arbeitgeber es sich anders überlegt, durch fehlende Unterlagen oder durch ungeklärte Kostenfragen. Diese Punkte können Sie selbst vorab erledigen.
Was Sie jetzt schon tun können
- Zugangsdatum festhalten Tag und Art des Erhalts notieren, Umschlag aufbewahren. Im Zweifel den früheren Tag zugrunde legen.
- Rechtsschutzversicherung anrufen Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz haben, rufen Sie dort an und klären Sie grundsätzlich, ob der Fall gedeckt ist und ob eine Selbstbeteiligung anfällt. Lassen Sie sich eine Schadennummer geben und notieren Sie sie – damit kann ich die Deckungsanfrage sofort stellen. Beachten Sie: Viele Verträge sehen für das Arbeitsrecht eine Wartezeit von einigen Monaten nach Vertragsschluss vor.
- Unterlagen zusammenstellen Welche Unterlagen ich für die Klage brauche, finden Sie im Kasten unten.
- Arbeitssuchend melden Unabhängig von der Klage müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden: spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, oder – wenn die Kündigungsfrist kürzer ist, was der Regelfall ist – innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung. Wer zu spät kommt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Meldung ist auch online oder telefonisch möglich und schadet Ihrer Klage nicht.
- Mich kontaktieren Je früher, desto besser. Mit vollständigen Unterlagen kann die Klage noch am selben Tag bei Gericht sein.
Diese Unterlagen brauche ich für die Klage:
- Ihren Arbeitsvertrag, einschließlich etwaiger Nachträge oder Änderungsvereinbarungen
- die letzten drei Gehaltsabrechnungen
- das Kündigungsschreiben selbst, möglichst mit Umschlag
- die Zahl der Personen, denen gegenüber Sie unterhaltspflichtig sind (etwa Kinder oder Ehegatte)
Hilfreich, falls Sie es wissen: ungefähre Zahl der Beschäftigten im Betrieb, ob es einen Betriebsrat gibt und ob bei Ihnen eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt. Fehlt davon etwas, ist das kein Grund zu warten – die Klage kann ich trotzdem einreichen.
Und ohne Rechtsschutzversicherung?
Auch dann lohnt sich ein Gespräch. Sie sollten aber eine Besonderheit des Arbeitsgerichtsverfahrens kennen: In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten selbst – und zwar unabhängig davon, wer gewinnt (§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz). Was die Klage in Ihrem Fall kosten würde, bespreche ich mit Ihnen offen, bevor ich tätig werde.
Das Wichtigste in Kürze
Die Klagefrist beträgt drei Wochen und beginnt mit dem Einwurf der Kündigung in Ihren Briefkasten, nicht erst mit dem Lesen. Ist die Frist verstrichen, ist die Kündigung in aller Regel nicht mehr angreifbar.
Die Klage selbst ist schnell eingereicht. Wer Rechtsschutzversicherung und Unterlagen vorab klärt, verschafft sich den Spielraum, den die Frist nicht hergibt.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen