Was Arbeitnehmer gerne mal vergessen – die Personalbuchaltung aber nie:
Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.
§ 2 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz
FTh | Zu Recht | 12.
Jan 2024
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