Was Arbeitnehmer gerne mal vergessen – die Personalbuchaltung aber nie:

Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.

§ 2 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz


 FTh | Zu Recht | 12. Jan 2024





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