Anteilige Urlaubskürzung für Zeiten von Kurzarbeit?

Arbeitgeber sind bei Kurzarbeit nicht berechtigt, den Erholungsurlaub der Arbeitnehmer anteilig im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen zu kürzen, wenn keine Kurzarbeit „Null“ vorliegt. In diesem Fall besteht keine vergleichbare Gesetzeslage zum Teilzeitrecht oder andauernden Unterbrechungen, wie etwa bei einem „Sabbatical“. Das hat das Arbeitsgericht Osnabrück entschieden.

Details finden Sie hier. Oder Sie fragen jemanden, der sich damit auskennt.



Fth | 16. Jan 2023 | Zu Recht !!









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