Anteilige Urlaubskürzung für Zeiten von Kurzarbeit?
Arbeitgeber
sind bei Kurzarbeit nicht berechtigt, den Erholungsurlaub der Arbeitnehmer
anteilig im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen zu kürzen, wenn keine
Kurzarbeit „Null“ vorliegt. In diesem Fall besteht keine vergleichbare
Gesetzeslage zum Teilzeitrecht oder andauernden Unterbrechungen, wie etwa bei
einem „Sabbatical“. Das hat das Arbeitsgericht Osnabrück entschieden.
Details finden Sie hier. Oder Sie fragen jemanden, der sich damit auskennt.
Fth | 16. Jan 2023 | Zu Recht !!
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