Zeugen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung der Polizei zu erscheinen und auszusagen, aber nur dann, wenn der Ladung ein "Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt."
Aber: Auch jedem Zeugen steht das Recht zu, einen Anwalt als Beistand beizuzuiehen (§ 68b StPO).
Dem nicht erscheinenden oder aussageunwilligen Zeugen bleibt keine andere Wahl, als sich schnellstmöglich um einen Anwalt als Zeugenbeistand zu bemühen oder notfalls das Risiko eines Ordnungsgeldes einzugehen. Dieses Ordnungsgeld kann die Staatsanwaltschaft verhängen (nicht jedoch Ordnungshaft); dagegen lässt sich dann erst mal gerichtliche Entscheidung beantragen (und dadurch eventuell ausreichende Zeit gewinnen, um den Anwalt einzuschalten).
Im Zweifel: Anwalt des Vertrauens anrufen !
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