Das Volljährige Kind zählt nicht zur Bedarfsgemeinschaft

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zählen Kinder und junge Erwachsene nicht zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sicherstellen können.

 

 

 


 

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Allgemeiner Hinweis zur Unterstützung durch KI

(fiese) Tricks beim Scheitern einer Ehe