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Rein in die Kartoffeln - raus aus den Kartoffeln! ODER Neues für Altanschließer


Die Brandenburgischen „Altanschließer“ können ihre Beiträge an die Trinkwasserversorgung nicht von den kommunalen Zweckverbänden zurückfordern. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: III ZR 93/18 vom 27.06.2019). Ein Ehepaar aus Brandenburg hat geklagt, dessen Grundstück bereits vor dem 1.1.2000 an die kommunale Trinkwasserversorgung angeschlossen war.

Zu klären war die Frage, ob kommunale Zweckverbände wegen des (nach dem Einigungsvertrag weiter geltenden) DDR-Staatshaftungsgesetzes ihre Anschlussbeiträge für Wasser- und Abwasseranschlüsse zurückzahlen müssen. Nach längeren (rechtlichen) Auseinandersetzungen war vor der Neufassung des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes die Zweckverbände davon ausgegangen, dass die Beitragspflichten verjährt seien. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied 2007 (Az. 9 B 44/06 und 45/06), dass die Beitragserhebung wieder möglich ist, nachdem der Brandenburgische Landtag zu vor mit Wirkung am 1. Februar 2004 definiert hatte, dass die Verjährung nur möglich sein, wenn es eine wirksame Beitragssatzung voraussetze.

Die entsprechenden Bescheide hielten vor den Verwaltungs- und auch dem Landesverfassungsgericht Brandenburgs (Beschl. v. 21.09.2012, Az. VfG 46.11) stand. Das Bundesverfassungsgericht hielt dies dann 2015 für unzulässig (wegen der faktischen Rückwirkung). In seinem Urteil stellte der BGH nun fest, dass die Verjährung doch erst mit dem Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung beginnt und wiederspricht damit dem Bundesverfassungsgericht (!).

Nach Ansicht dieses BGH-Urteils sind bestandskräftige Bescheid nicht rechtswidrig und damit wären die Forderungen der Zweckverbände doch nicht verjährt gewesen. 
...es bleibt weiter spannend.









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