Rein in die Kartoffeln - raus aus den Kartoffeln! ODER Neues für Altanschließer
Die Brandenburgischen „Altanschließer“ können ihre Beiträge an die Trinkwasserversorgung nicht von den kommunalen Zweckverbänden zurückfordern. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: III ZR 93/18 vom 27.06.2019). Ein Ehepaar aus Brandenburg hat geklagt, dessen Grundstück bereits vor dem 1.1.2000 an die kommunale Trinkwasserversorgung angeschlossen war.
Zu
klären war die Frage, ob kommunale Zweckverbände wegen des (nach dem
Einigungsvertrag weiter geltenden) DDR-Staatshaftungsgesetzes ihre Anschlussbeiträge
für Wasser- und Abwasseranschlüsse zurückzahlen müssen. Nach längeren
(rechtlichen) Auseinandersetzungen war vor der Neufassung des Brandenburgischen
Kommunalabgabengesetzes die Zweckverbände davon ausgegangen, dass die Beitragspflichten
verjährt seien. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied 2007 (Az.
9 B 44/06 und 45/06), dass die Beitragserhebung wieder möglich ist, nachdem der
Brandenburgische Landtag zu vor mit Wirkung am 1. Februar 2004 definiert hatte,
dass die Verjährung nur möglich sein, wenn es eine wirksame
Beitragssatzung voraussetze.
Die
entsprechenden Bescheide hielten vor den Verwaltungs- und auch dem
Landesverfassungsgericht Brandenburgs (Beschl.
v. 21.09.2012, Az. VfG 46.11) stand. Das Bundesverfassungsgericht hielt
dies dann 2015 für unzulässig (wegen der faktischen Rückwirkung). In seinem Urteil
stellte der BGH nun fest, dass die Verjährung doch erst mit dem Inkrafttreten
einer wirksamen Beitragssatzung beginnt und wiederspricht damit dem Bundesverfassungsgericht
(!).
Nach
Ansicht dieses BGH-Urteils sind bestandskräftige Bescheid nicht rechtswidrig
und damit wären die Forderungen der Zweckverbände doch nicht verjährt
gewesen.
...es bleibt weiter spannend.
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