Kann man den Anwalt wechseln?

…….natürlich kann man das......


Das Verhältnis Mandant - Anwalt ist ein sog. Dienstleistungsverhältnis. Hier kann man immer (und sogar ohne Gründe) wechseln. Es gibt häufig Gründe für einen Wechsel:

·         Sie sind umgezogen,

·         Sie sind mit der Leistung Ihres Rechtsanwaltes unzufrieden,

·         Ihnen erscheint der Preis zu hoch,

·         Ihr Rechtsanwalt hat kaum Zeit für Sie oder informiert Sie nicht (zeitnah)

·         Termine werden nicht eingehalten,

·         Sie fühlen sich nicht gut beraten,

Sie bekommen nicht immer Abschriften aller Post und fühlen sich nicht gut genug eingebunden - oder es stimmt einfach die "Chemie" nicht…..

Wenn Sie nicht zufrieden sind, können Sie sich einen anderen Dienstleister suchen, wie in jeder anderen Branche auch.


ABER, Vorsicht: Es ist sehr wahrscheinlich, dass dadurch Mehrkosten entstehen!


Der erste Anwalt hat ja schon Gebühren verdient, wahrscheinlich die Geschäftsgebühr für außergerichtliche Briefe oder die Verfahrensgebühr für Briefe an das Gericht oder die Terminsgebühr für einen Termin vor Gericht. Diese Gebühren sind nach RVG Pauschalen. Sie fallen also für den ersten Anwalt in voller Höhe an, egal, ob das Mandat bis zum Ende geführt wird oder mittendrin beendet wird. Der zweite Anwalt muss wahrscheinlich dieselben Dinge tun: außergerichtliche Briefe schreiben, Briefe an das Gericht schreiben oder einen Gerichtstermin wahrnehmen - er bekommt also dieselben Gebühren auch in voller Höhe.
Bevor Sie also den Anwalt wechseln, sollten Sie für sich diese Frage klären:

Ist Ihnen der Wechsel evtl. Mehrkosten wert?
 
Ja, ich will... den Anwalt wechseln

Um einen Wechsel schnell, nahtlos und reibungslos zu gestalten, unterstütze ich Sie bei den erforderlichen Schritten – das kostet nichts extra.

  • Kontaktaufnahme mit Ihrem bisherigen Rechtsanwalt
  • Mitteilung der Mandatsübernahme bei Gegner, Gegenanwalt und Gericht
  • Übernahme aller Unterlagen
  • Akteneinsicht bei Gericht
  • Prüfung bisheriger anwaltlicher Tätigkeit auf Haftungspotential
  • Prüfung bisheriger Abrechnungen auf evtl. Erstattungsfähigkeit von

Oder: Ich will nur eine zweite Meinung hören

Eine Alternative zum Anwaltswechsel ist es, sich eine zweite Meinung einzuholen. Das geht in jeder Phase eines Verfahrens. Ihr jetziger Anwalt erfährt davon nichts. Vor dem Anwaltswechsel können Sie mich prüfen. Wir werden sehen, ob ein Anwaltswechsel überhaupt Sinn macht. Sie müssen im Vorfeld den gesamten bisherigen Schriftverkehr zusammenstellen und sollten mir nicht verschweigen, dass bereits ein Kollege für Sie tätig ist.

Wir vereinbaren eine Beratungspauschale.


Zahlt der Staat den Anwaltswechsel?

Nein. Wenn Sie bereits einen Beratungshilfeschein in dieser Sache hatten, den ein anderer Kollege abgerechnet hat, bekommen Sie keinen zweiten. Wenn der Kollege schon PKH (VKH) bei der Staatskasse beantragt hat, stehen ihm die entstandenen Gebühren zu, für den zweiten Anwalt gibt es die nicht nochmal.


PKH-/VKH-Mandanten können den Anwalt also nur wechseln, wenn sie die Mehrkosten selbst zahlen.

Ausnahmen von dieser Regel kommen nur bei objektiv (!) mangelhafter Leistung Ihres Anwaltes in Frage, was vom Gericht geprüft wird.

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