Kürzlich
stellte der EuGH (Europäische Gerichtshof) das geltende deutsche
Urlaubsrecht völlig auf den Kopf. Viele Arbeitnehmer werden wohl die Reisebüros
und Ryanair-Flieger stürmen und Reisen buchen oder gleich antreten, jedenfalls
wenn sie die neue Rechtslage verstehen oder aber sich erklären lassen. Und so
mancher Arbeitgeber wird sich die Augen reiben (müssen), denn Urlaubsansprüche seiner
Mitarbeiter/innen verfallen (entgegen der bisherigen Praxis) mit Ablauf des 31.
Dezember bzw. spätestens mit Ablauf des 31. März des Folgejahres NICHT mehr.
OLG Hamm: Online-Händler, die Mitbewerber wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abmahnen, handeln rechtsmissbräuchlich, wenn es ihnen nicht um eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs geht. Eine solche Intention hat das Oberlandesgericht Hamm im Fall eines Händlers bejaht, der einen Konkurrenten über einen zur Verwandtschaft gehörenden Anwalt zahlreiche Male abmahnen ließ. Es hat die Klage des Abmahnenden bereits als unzulässig zurückgewiesen (Urteil vom 24.03.2009, Az.: 4 U 211/08)

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