Interessenvertreter

Der Rechtsanwalt ist stets allein und ausschließlich den Interessen seines Mandanten verpflichtet. In § 3 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) heißt es dazu wörtlich: " Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten."

Vertreter der Interessen seines Mandanten, könnte man noch hinzufügen, aber das hielt der Gesetzgeber für redundant, weil ohnehin klar.



Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! in Ludwigsfelde & Großbeeren | 28. Juli 2014


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