Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten

Autor: Rabaa
Früher Berücksichtigung, soweit im Verbund und mit der Scheidung in unlösbarem Zusammenhang stehend, zulässig (BFH BStBl 1996, 596). 
Jetzt: Nach Entscheidungen des BFH (BFH DStR 2005, 1767 = FamRZ 2005,1 903) nur für den so genannten Zwangsverbund, d.h. für Versorgungsausgleich, § 623 Abs. 1 S. 3 ZPO.
Aber: Vereinbarungen über Leistungen an Erfüllungs statt durch Übertragung von Grundbesitz zum Ausgleich von Zugewinn oder Abgeltung von Unterhaltsansprüchen ist nach Auffassung des BFH (BFH, BStBl II, 2005, 5541) entgeltliches Geschäft, entsprechende Kosten können als Anschaffungskosten (BFH/NV 1991, 383 f.) steuerlich berücksichtigungsfähig sein (Wälzholz FamRB, 2006, 354). Auseinandersetzungsvereinbarungen unter Ehegatten, die Mitunternehmer sind, können ggf. als Betriebsausgaben abzugsfähig sein (Wälzholz FamRB 2006, 354).


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