Wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht greift (zB weil es zu wenig Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber gibt oder weil die ersten 6 Monate in diesem Arbeitsverhältnis noch nicht überstanden sind) auch dann gibt es Kündigungsschutz, wie der Kollege Rechtsanwalt Martin hier in seinem Blog beschreibt.
OLG Hamm: Online-Händler, die Mitbewerber wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abmahnen, handeln rechtsmissbräuchlich, wenn es ihnen nicht um eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs geht. Eine solche Intention hat das Oberlandesgericht Hamm im Fall eines Händlers bejaht, der einen Konkurrenten über einen zur Verwandtschaft gehörenden Anwalt zahlreiche Male abmahnen ließ. Es hat die Klage des Abmahnenden bereits als unzulässig zurückgewiesen (Urteil vom 24.03.2009, Az.: 4 U 211/08)
Kommentare
Kommentar veröffentlichen