Heiteres am Montag

§ 24 Todeserklärungsgesetz:

“Wenn der für tot Erklärte persönlich vor Gericht erscheint und die Aufhebung der Todeserklärung verlangt, so hat das Gericht, falls die Identität des Antragstellers mit dem für tot Erklärten unzweifelhaft feststeht, ohne weiteres Verfahren die Aufhebung der Todeserklärung auszusprechen.”

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Trennung / Scheidung. Man kann eine Menge falsch machen....

Stapelvollmacht im Autohaus und Werkstätten - Stellen Sie sich 2 Fragen