Wer das Falsche verteidigen will, hat alle Ursache, leise aufzutreten und sich zu einer feinen Lebensart zu bekennen. Wer das Recht auf seiner Seite fühlt, muss derb auftreten: ein höfliches Recht will gar nichts heißen.
OLG Hamm: Online-Händler, die Mitbewerber wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abmahnen, handeln rechtsmissbräuchlich, wenn es ihnen nicht um eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs geht. Eine solche Intention hat das Oberlandesgericht Hamm im Fall eines Händlers bejaht, der einen Konkurrenten über einen zur Verwandtschaft gehörenden Anwalt zahlreiche Male abmahnen ließ. Es hat die Klage des Abmahnenden bereits als unzulässig zurückgewiesen (Urteil vom 24.03.2009, Az.: 4 U 211/08)
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