Ab 01. Juli 2010 kommt es nun endlich - das unüfändbare Konto. Nach dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes wird ein sogenanntes P-Konto geschaffen, dass eben nicht geüfändet werden kann. Damit wird automatisch ein Pfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages gemäß § 850c ZPO eingebaut, der derzeit bei 985,15 EUR liegt.
Der lateinische Ausspruch „Aliis inserviendo consumor“ bedeutet: „Im Dienst für Andere verzehre ich mich.“ Dieses Motto hab ich mir für meine Arbeit als Scheidungsanwalt auf die Fahnen geschrieben. Ich setze mich mit ganzer Kraft dafür ein, Mandantinnen und Mandanten im schwierigen Trennungs- und Scheidungsprozess zu begleiten – sachlich, lösungsorientiert und immer mit Blick auf Ihre individuelle Situation. Ihre Scheidung ist eine sehr persönliche und individuelle Angelegenheit und so sollte diese auch behandelt werden. 21. Aug 2025 | fth | Zu Recht !!
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