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Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr (§ 15a RVG) geklärt!

Der Deutsche Bundestag hat mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzordnung und kostenrechtlicher Vorschriften eine für Rechtsanwälte und Gerichte bedeutsame Änderung des anwaltlichen Vergütungsrechts beschlossen.

Mit dem neuen § 15a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beseitigt der Gesetzgeber die Probleme, die in der Praxis aufgrund von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aufgetreten sind. Zur Erläuterung: Die Geschäftsgebühr entsteht für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten, die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Mandanten im Prozess. Hat der Rechtsanwalt den Mandanten in einem Streitfall bereits außergerichtlich vertreten, muss er sich einen Teil der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen. Der Grund: Er hat sich durch die vorgerichtliche Tätigkeit bereits in den Fall eingearbeitet. (…)

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll unmittelbar nach Verkündung in Kraft treten.

Quelle: LexisNexis vom 29.04.2009

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