Änderung des BGH zu Kindergartenbeiträgen
In einer am 30.04.2009 vom Bundesgerichtshof veröffentlichten Entscheidung vom 26.11.2008 (XII ZR 65/07) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu den Kosten des Kindergartenbesuchs geändert.
Bis zu dieser Entscheidung ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der Beitrag für den halbtägigen Kindergartenbesuch im Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle enthalten ist. Derartige Kosten eines halbtägigen Kindergartenbesuchs begründeten nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Mehrbedarf. Diese bisherige Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seiner neuen Entscheidung vom 26.11.2008 aufgegeben.
Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind nur noch die in einer Kindereinrichtung entfallenen Verpflegungskosten mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.
Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind demgegenüber in den Unterhaltsbeiträgen, die in der Unterhaltstabelle ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts, nicht enthalten.
Bei diesen Kindergartenbeiträgen handelt es sich – auch bei Besuch eines Halbtagskindergarten – um Mehrbedarf des Kindes, für den beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben.
nachlesbar hier
Bis zu dieser Entscheidung ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der Beitrag für den halbtägigen Kindergartenbesuch im Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle enthalten ist. Derartige Kosten eines halbtägigen Kindergartenbesuchs begründeten nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Mehrbedarf. Diese bisherige Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seiner neuen Entscheidung vom 26.11.2008 aufgegeben.
Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind nur noch die in einer Kindereinrichtung entfallenen Verpflegungskosten mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.
Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind demgegenüber in den Unterhaltsbeiträgen, die in der Unterhaltstabelle ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts, nicht enthalten.
Bei diesen Kindergartenbeiträgen handelt es sich – auch bei Besuch eines Halbtagskindergarten – um Mehrbedarf des Kindes, für den beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben.
nachlesbar hier
Kommentare
Kommentar veröffentlichen