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Die Berechnung der Sperrfrist beim Führerscheinentzug

  In den meisten Fällen, in denen es zum Entzug der Fahrerlaubnis kommt, war der Führerschein nach einer vorläufigen Beschlagnahme bereits einige Zeit lang in der Akte, so dass der Beschuldigte bereits während des laufenden Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens von der Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen konnte, ohne sich strafbar zu machen. Das Gericht, das ja bei Erlass eines Strafbefehls oder bei seinem Urteil von der Länge dieser vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis Kenntnis hatte, wird daher die verbleibende Sperrfrist so festsetzen, dass der Gesamtzeitraum aus vorläufiger Sicherstellung des Führerscheins und bis zur erneuten Erteilung einer Fahrerlaubnis insgesamt so lang ist, wie es sich als dem Gericht angemessene Frist darstellt. Meint das Gericht also, dass insgesamt eine Sperre von 12 Monaten angemessen ist, und war der Führerschein bereits 5 Monate bei der Akte, bevor es zum Strafbefehl oder zum Urteil kommt, so wird er noch eine Sperrfrist von 7 Monaten verhän...

Das Kündigungsschutzgesetz ist ab 10 Mitarbeitern anzuwenden

  Bei Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern ist das KSchG anzuwenden. In die Berechnung der Beschäftigtenzahl gehen Teilzeitbeschäftigte mit einem bestimmten Faktor ein, und zwar laut § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG mit dem Faktor 0,50 bei einer Arbeitszeit bis einschließlich 20 Stunden pro Woche, mit dem Faktor 0,75 bei einer Arbeitszeit bis einschließlich 30 Stunden pro Woche, mit dem Faktor 1,0 bei einer Arbeitszeit von über 30 Stunden pro Woche.   Fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt. Arbeitsrechtliche Angelegenheiten sind mein Alltagsgeschäft, seit 1996.   FTh | 19. Feb 2021 | Zu Recht !!