Die Berechnung der Sperrfrist beim Führerscheinentzug
In den
meisten Fällen, in denen es zum Entzug der Fahrerlaubnis kommt, war der
Führerschein nach einer vorläufigen Beschlagnahme bereits einige Zeit lang in
der Akte, so dass der Beschuldigte bereits während des laufenden Ermittlungs-
und Gerichtsverfahrens von der Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen konnte,
ohne sich strafbar zu machen.
Das Gericht, das ja bei Erlass eines Strafbefehls oder bei seinem Urteil von
der Länge dieser vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis Kenntnis hatte, wird
daher die verbleibende Sperrfrist so festsetzen, dass der Gesamtzeitraum aus
vorläufiger Sicherstellung des Führerscheins und bis zur erneuten Erteilung einer
Fahrerlaubnis insgesamt so lang ist, wie es sich als dem Gericht angemessene
Frist darstellt. Meint das Gericht also, dass insgesamt eine Sperre von 12
Monaten angemessen ist, und war der Führerschein bereits 5 Monate bei der Akte,
bevor es zum Strafbefehl oder zum Urteil kommt, so wird er noch eine Sperrfrist
von 7 Monaten verhängen.
Dies bedeutet mithin, dass von der im Strafbefehl oder im Urteil festgesetzten Sperrfrist die Zeit der vorläufigen Sicherstellung des Führerscheins nicht abgezogen werden darf. Denn die Zeit der vorläufigen Sicherstellung ist bereits bei der Festsetzung der restlichen Sperre „eingepreist“.
Fth | 23. Feb 2021 | Zu Recht !!
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