Das Kündigungsschutzgesetz ist ab 10 Mitarbeitern anzuwenden

 

Bei Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern ist das KSchG anzuwenden. In die Berechnung der Beschäftigtenzahl gehen Teilzeitbeschäftigte mit einem bestimmten Faktor ein, und zwar laut § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG

  • mit dem Faktor 0,50 bei einer Arbeitszeit bis einschließlich 20 Stunden pro Woche,
  • mit dem Faktor 0,75 bei einer Arbeitszeit bis einschließlich 30 Stunden pro Woche,
  • mit dem Faktor 1,0 bei einer Arbeitszeit von über 30 Stunden pro Woche.

 

Fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt. Arbeitsrechtliche Angelegenheiten sind mein Alltagsgeschäft, seit 1996.

 

FTh | 19. Feb 2021 | Zu Recht !!

 


 

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