Bei Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern ist das KSchG anzuwenden. In die Berechnung der Beschäftigtenzahl gehen Teilzeitbeschäftigte mit einem bestimmten Faktor ein, und zwar laut § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG
- mit dem Faktor 0,50 bei einer Arbeitszeit bis einschließlich 20 Stunden pro Woche,
- mit dem Faktor 0,75 bei einer Arbeitszeit bis einschließlich 30 Stunden pro Woche,
- mit dem Faktor 1,0 bei einer Arbeitszeit von über 30 Stunden pro Woche.
Fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt. Arbeitsrechtliche Angelegenheiten sind mein Alltagsgeschäft, seit 1996.
FTh | 19. Feb 2021 | Zu Recht !!

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