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Wann kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter individuell vereinbarte Begünstigungen wieder entziehen

13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Dienstfahrzeuge, Tankgutscheine, Essenmarken, Überlassung des Notebooks usf.  – viele Arbeitgeber belohnen Mitarbeiter mit Sonderleistungen. Wann diese individuell vereinbarten Begünstigungen beendet werden können, erklärt ein guter Beitrag in der LTO. Fth, 22. Okt 2019

Bussgeldbescheid OK ?

 Dieser Bussgeldbescheid dürfte wohl so nicht OK sein - kann also ganz sicher mit Erfolg angegriffen werden. Falls es mal nicht so einfach zu erkennen ist, fragen Sie doch jemanden, der sich damit auskennt. Straf- und Bussgeldrechtliche Angelegenheiten sind mein Alltagsgeschäft, bereits seit 1996. FTh - 21. Okt 2019

Irrtum beim Zugewinnausgleich

Immer wieder treffe ich auf diesen Irrtum:  Trennung der Eheleute bei der das Ersparte schön (und meistens fair) hälftig aufteilt wird….  So weit so gut…. Aber wenn dann Monate später das (gerichtliche) Scheidungsverfahren beginnt, dann kommt die Überraschung. Und die heißt dann Zugewinnausgleich. Durch die Einigung bei Trennung ist die „Zugewinngemeinschaft" nämlich NICHT beendet worden. Einfaches Beispiel: Mann und Frau haben 50.000 € auf dem Sparbuch. Bei Trennung teilen sie gerecht. Ein Jahr später reicht einer dann den Scheidungsantrag ein. Dadurch kommt es (nur auf Antrag – sicher aber auf anwaltliche Empfehlung) zum Zugewinnausgleichsverfahren. Der Mann hat seine 25.000 € verlebt (Urlaubsreisen, Anschaffungen, hoher Lebensstandard, womöglich hat sogar eine andere Frau davon profitiert - Endvermögen Null). Die Frau hat ihre 25.000 € nicht angerührt und hat von dem ihr gezahlten Unterhalt noch monatlich etwas beiseitelegen können, weil sie sehr spars...

Meistens hat, wenn zwei sich scheiden, einer etwas mehr zu leiden. Wilhelm Busch

Hellseher

Rechtsanwälte haben (so der BGH - IX ZR 74/08) den gesetzlichen Auftrag, ihre Mandanten vor voraussehbaren Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren.....Mein Alltagsgeschäft seit 1993.

DRUCKMITTEL BEIM PFLICHTTEILSANSPRUCH - DAS NOTARIELLE NACHLASSVERZEICHNIS

Ist ein Kind enterbt, kann es den Pflichtteil verlangen. Oft rückt der Erbe mit Informationen zum Nachlass nur zögerlich heraus und/oder man bekommt den Eindruck, er verschweigt etwas. In solchen Fällen ist es eine Überlegung wert, von seinem Recht nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB Gebrauch zu machen, d.h. vom Erben zu verlangen, dass er das Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellen lässt. Die Koste n hierfür müssen aus dem Nachlass bezahlt werden (§ 2314 Abs. 2 BGB); das gilt auch für die Kosten einer ggf. nötigen Wertermittlung, also Kosten für Sachverständigengutachten (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aber Vorsicht: In der Praxis machen es sich Notare hier manchmal zu einfach und übernehmen ungeprüft die Angaben des Erben. Das ist natürlich nicht der Sinn der Sache: Die Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses erfordert vielmehr, dass der Notar selbst aktiv tätig wird, um den Nachlass eigenständig zu ermitteln (vgl. OLG Celle, BeckRS 2009, 03780; OLG Saarbrücken, ...