DRUCKMITTEL BEIM PFLICHTTEILSANSPRUCH - DAS NOTARIELLE NACHLASSVERZEICHNIS
Ist ein Kind
enterbt, kann es den Pflichtteil verlangen. Oft rückt der Erbe mit
Informationen zum Nachlass nur zögerlich heraus und/oder man bekommt den
Eindruck, er verschweigt etwas. In solchen Fällen ist es eine Überlegung wert,
von seinem Recht nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB Gebrauch zu machen, d.h. vom
Erben zu verlangen, dass er das Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellen
lässt.
Die Kosten hierfür müssen aus dem Nachlass bezahlt werden (§ 2314 Abs. 2 BGB); das gilt auch für die Kosten einer ggf. nötigen Wertermittlung, also Kosten für Sachverständigengutachten (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Aber
Vorsicht: In der Praxis machen es sich Notare hier manchmal zu einfach und
übernehmen ungeprüft die Angaben des Erben. Das ist natürlich nicht der Sinn
der Sache: Die Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses erfordert
vielmehr, dass der Notar selbst aktiv tätig wird, um den Nachlass eigenständig
zu ermitteln (vgl. OLG Celle, BeckRS 2009, 03780; OLG Saarbrücken, ZEV 2010,
416; LG Aurich, NJW-RR 2005, 1464; Roth, ZErb 2007, 402). Die
Verzeichnisaufnahme durch den Notar geht also weit über eine reine Beurkundungstätigkeit
hinaus. Durch seine Unterschrift bestätigt der Notar, dass er für den Inhalt
des Bestandsverzeichnisses selbst verantwortlich ist (OLG Oldenburg, BeckRS
2010, 18902). Es genügt also gerade nicht, dass der Erbe dem Notar ein
privatschriftliches Nachlassverzeichnis vorlegt und dessen Unterschrift nur
notariell beglaubigt wird (OLG Rostock, NJOZ 2009, 3266). Aus dem Verzeichnis
selbst muss sich ergeben, dass der beurkundende Notar selbstständig die Feststellung
des Nachlassumfangs vorgenommen hat und Verantwortung für den Inhalt des
Verzeichnisses übernimmt (OLG Saarbrücken, ZEV 2010, 416).
Erbrechtliche Angelegenheiten sind mein Alltagsgeschäft, seit 1996.
Frank Theumer
(Rechtsanwalt - Strafverteidiger)
Ludwigsfelde, den 19. Sep 2019
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