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Irrtum beim Zugewinnausgleich

Immer wieder treffe ich auf diesen Irrtum: 

Trennung der Eheleute bei der das Ersparte schön (und meistens fair) hälftig aufteilt wird….  So weit so gut…. Aber wenn dann Monate später das (gerichtliche) Scheidungsverfahren beginnt, dann kommt die Überraschung. Und die heißt dann Zugewinnausgleich. Durch die Einigung bei Trennung ist die „Zugewinngemeinschaft" nämlich NICHT beendet worden.

Einfaches Beispiel:

Mann und Frau haben 50.000 € auf dem Sparbuch. Bei Trennung teilen sie gerecht. Ein Jahr später reicht einer dann den Scheidungsantrag ein. Dadurch kommt es (nur auf Antrag – sicher aber auf anwaltliche Empfehlung) zum Zugewinnausgleichsverfahren. Der Mann hat seine 25.000 € verlebt (Urlaubsreisen, Anschaffungen, hoher Lebensstandard, womöglich hat sogar eine andere Frau davon profitiert - Endvermögen Null). Die Frau hat ihre 25.000 € nicht angerührt und hat von dem ihr gezahlten Unterhalt noch monatlich etwas beiseitelegen können, weil sie sehr sparsam gewirtschaftet hat, sie hat jetzt 30.000 €. Rechnerisch ganz einfach: Die Frau muss dem Mann 15.000 € abgeben. Das schmerzt…….

(Selbstverständlich spielen die Geschlechter dabei keine Rolle können auch vertauscht werden, ohne dass sich das Ergebnis dadurch ändert.)

Fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt, damit Ihnen so etwas nicht passiert.  Eine Beratung kostet zwar ersteinmal Geld, wie am Beispiel oben gezeigt, ist das aber häufig eine sehr gute Ivestition. Außerdem aber, wenn es dann (Monate später) zu einer Vertretung in der selben Angelegeheit kommt, werden diese Beratungskosten in voller Höhe angerechnet auf die dann entstehenden Vertretungskosten.


 
Frank Theumer

Ludwigsfelde, den 17. Okt 2019




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