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Frohe Ostern

Wir wünschen unseren Mitarbeitern, Mandanten und auch allen Gegnern, sowie den Kollegen ein schönes, sonniges und erholsames Osterfest !

Neue Umweltauflagen für kleine Feuerungsstellen

Für Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen gelten für feste Brennstoffe laut Regierung bereits seit dem 22.03.2010 neue Umweltauflagen. Diese in der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes getroffene Regelung betreffe zunächst nur neue Öfen. Auch für bestehende Anlagen würden Grenzwerte festgelegt, so die Regierung in ihrer Mitteilung weiter. Sofern sich mit Hilfe einer Herstellerbescheinigung oder durch eine Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte nachweisen lasse, könnten diese Anlagen zeitlich unbegrenzt genutzt werden. Ansonsten sei zwischen 2014 und 2024 die Nachrüstung oder der Austausch gegen emissionsarme Anlagen vorgesehen. beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 31. März 2010.

Verbesserung von Abi-Klausuren als Urkundenfälschung strafbar

zu AG Bonn, Urteil vom 12.03.2010 Das ist der Traum aller Schüler: Eine Lehrerin verbessert die Abiturklausuren, statt für Fehler Punkte abzuziehen. Eine Bonner Studienrätin tat dies bei den Englisch-Arbeiten des Abi-Jahrgangs 2008 - doch dann wurde die vermeintlich gute Tat für die 62-Jährige zum Alptraum. In einem Verfahren wegen schwerer Urkundenfälschung verhängte das Bonner Amtsgericht am 12.03.2010 nach ausführlicher Beweisaufnahme eine Geldauflage von 1.800 Euro. Studienrätin wollte hohe Fehlerquote vermeiden Die Studienrätin, seit mehr als 35 Jahren im Schuldienst, war bei der Korrektur der Arbeiten erschrocken: So viele Rechtschreibfehler wie in der Abiturklausur 2008 hatten die acht Teilnehmer ihres Englisch-Grundkurses noch nie produziert. Also hatte sich die Pädagogin darangemacht, die Fehler mit Kuli oder Füller zu korrigieren, anstatt sie rot anzustreichen. Der Zweitkorrektorin eines anderen Gymnasiums aber fielen die Manipulationen auf. Verfahren gegen Bußgeld eingestell...

Steuerberaterverschulden: Keine Fragen zu außergewöhnlichen Belastungen = grob fahrlässig

Der Beratungsbedarf von Mandanten sollte und darf nicht unterschätzt werde: Einem Steuerberater kann grobes Verschulden an nicht mehr geltend zu machenden Zahnbehandlungskosten zur Last fallen, wenn er es unterlässt, seinen Mandanten nach solchen Aufwendungen zu fragen. Hier ging es um beträchtliche Summen. Details beim Haufe-Verlag hier